Grundlagen der Besteuerung von Fonds & ETFs

Zwischen Bruttorendite und dem, was tatsächlich auf dem Konto landet, liegt ein Regelwerk aus drei Ebenen: ein pauschaler Steuersatz, ein schmaler Freibetrag und eine Teilbefreiung für Fonds. Wer diese drei Ebenen kennt, kann die Nettorendite eines Depots überschlagen, ohne einen Steuerbescheid abzuwarten. Wer sie nicht kennt, verschenkt regelmäßig Geld an Stellen, die niemand aktiv prüft.

Dieser Artikel eröffnet als Teil I die Reihe Steuern & Recht. Er behandelt die Systematik, die Freibeträge und die Fondsbesteuerung. Was danach kommt — Anschaffungskosten, Vorabpauschale, Verlusttöpfe, Depotübertrag — baut darauf auf.

Was der Fiskus als Kapitalertrag ansieht

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 EStG abschließend aufgezählt. Für ein typisches Wertpapierdepot fallen darunter:

  • Zinsen aus Anleihen, Tagesgeld und Festgeld
  • Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Fonds
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds- und ETF-Anteilen
  • Stillhalterprämien aus dem Schreiben von Optionen
  • die Vorabpauschale bei Investmentfonds (§ 18 InvStG)

Entscheidend ist der Zufluss, nicht der Buchgewinn. Ein Depot, das um 200.000 € gestiegen ist, löst keinen Cent Steuer aus, solange nichts verkauft wird — die Vorabpauschale bildet hier die einzige, gedeckelte Ausnahme.

Nicht unter § 20 EStG fallen dagegen Gewinne aus dem Verkauf physischer Sachwerte. Direkt gehaltenes Gold, Kunst oder Kryptowerte werden als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG erfasst — mit einjähriger Haltefrist und eigener Freigrenze. Dieselbe Anlageklasse kann also je nach Verpackung völlig unterschiedlich besteuert werden. Ein Gold-ETC mit Lieferanspruch folgt anderen Regeln als ein Gold-ETF; die Abgrenzung behandelt Teil III dieser Reihe.

Der Steuersatz: 26,375 % — und was die Kirchensteuer daraus macht

Kapitalerträge unterliegen einem gesonderten Tarif von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer, nicht auf den Ertrag. Zusammen ergibt das 26,375 %.

Ein Hinweis, der oft untergeht: Der Solidaritätszuschlag wurde 2021 für die Einkommensteuer weitgehend abgeschafft, auf die Kapitalertragsteuer wird er unverändert und ohne Freigrenze erhoben. Für Kapitalerträge gilt die alte Rechnung also weiter.

Die Kirchensteuer kommt nicht einfach obendrauf. Sie ist als Sonderausgabe abziehbar, was der Gesetzgeber direkt in die Formel des § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG eingebaut hat: Die Kapitalertragsteuer sinkt auf 24,45 % bei 9 % Kirchensteuer beziehungsweise 24,51 % bei 8 % in Bayern und Baden-Württemberg. Die Gesamtbelastung liegt damit bei:

Kirchensteuer

Die Bank erfährt die Konfessionszugehörigkeit über einen automatischen Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern. Dieser Abruf findet einmal jährlich statt und läuft ohne Zutun des Anlegers. Wer ihn unterbinden will, kann beim Bundeszentralamt einen Sperrvermerk setzen — die Frist dafür ist der 30. Juni für das jeweils folgende Jahr. Die Kirchensteuer entfällt dadurch nicht, sie wird lediglich über die Steuererklärung statt über die Bank abgewickelt.

Wann der Abgeltungstarif nicht gilt

Der pauschale Satz von 25 % ist ein Sondertarif, kein Naturgesetz. § 32d Abs. 2 EStG nimmt mehrere Konstellationen ausdrücklich aus. Dann greift der persönliche Einkommensteuersatz, der bis zu 45 % betragen kann:

  • Darlehen zwischen nahestehenden Personen, etwa ein verzinstes Darlehen an das eigene Kind
  • Zinsen aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Anleger zu mindestens 10 % beteiligt ist
  • Back-to-back-Finanzierungen, bei denen Kapitalanlage und Kredit wirtschaftlich verknüpft sind

Davon zu trennen ist ein Wahlrecht: Wer zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist — oder zu mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft — kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren optieren. Dann sind 60 % der Erträge mit dem persönlichen Satz steuerpflichtig, dafür werden Werbungskosten anteilig abziehbar. Für ein reines Wertpapierdepot spielt das keine Rolle, für Unternehmer mit GmbH-Anteilen dagegen erheblich.

Freibeträge: der Sparerpauschbetrag und was ihn ausschöpft

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Betrag gilt unverändert seit 2023 und auch für 2026.

Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank vom ersten Euro an ab. Der Auftrag ist formfrei bei jeder Bank einzurichten und funktioniert nach klaren Regeln:

  • Die Steuer-Identifikationsnummer ist zwingend. Aufträge ohne gültige Steuer-ID sind unwirksam.
  • Die Summe aller Aufträge über alle Banken hinweg darf 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht überschreiten. Die Aufteilung ist frei wählbar.
  • Der Auftrag gilt kalenderjahrbezogen und wirkt bis zum Widerruf. Eine unterjährige Erhöhung wirkt in der Regel rückwirkend auf den 1. Januar, zu viel einbehaltene Steuer wird von der Bank erstattet.
  • Ehepaare erteilen einen gemeinsamen Auftrag, der auf beide Einzeldepots und das Gemeinschaftsdepot wirkt.

Der praktische Fehler ist fast immer derselbe: Der volle Betrag liegt bei der Hausbank, wo kaum Erträge anfallen, während beim Broker mit dem eigentlichen Depot nichts hinterlegt ist. Ein Abgleich zum Jahresende kostet zehn Minuten.

NV-Bescheinigung statt Freistellungsauftrag

Wer voraussichtlich unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG beantragen. Sie gilt bis zu drei Jahre und stellt Kapitalerträge unbegrenzt vom Steuerabzug frei, nicht nur bis 1.000 €.

Relevant ist das vor allem für drei Gruppen: Kinder mit eigenem Depot, Studierende ohne nennenswertes Einkommen und Ruheständler mit niedriger Rente. Gerade in der frühen Entnahmephase, bevor die gesetzliche Rente einsetzt, kann das persönliche Einkommen deutlich unter dem Grundfreibetrag liegen.

Verwandt damit ist die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, wird auf Antrag der niedrigere Satz angewendet. Der Antrag wird über die Anlage KAP gestellt und ist nicht nachteilig: Fällt die Prüfung ungünstig aus, bleibt es beim Abgeltungstarif. Ohne Antrag findet die Prüfung allerdings nicht statt.

Werbungskosten sind ausgeschlossen — Transaktionskosten nicht

§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG verbietet den Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Depotgebühren, Fachliteratur, Beratungshonorare, Zinsen für einen Lombardkredit: alles nicht abziehbar. Der Sparerpauschbetrag gilt als abschließende Pauschale.

Eine Ausnahme besteht, und sie ist bares Geld wert: Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft stehen, mindern nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG den Gewinn. Ordergebühren, Börsenplatzentgelte und Spesen werden also berücksichtigt — nicht als Werbungskosten, sondern innerhalb der Gewinnermittlung. Anschaffungsnebenkosten erhöhen entsprechend die Anschaffungskosten.

Die Belege dafür liefern Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung. Die Jahressteuerbescheinigung ist das amtliche Dokument für die Anlage KAP und enthält Verlusttopfstände sowie angerechnete Quellensteuer. Viele Banken stellen sie nur auf Anforderung aus.

Fonds und ETFs: die Teilfreistellung

Seit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 zahlt der Fonds auf inländische Erträge selbst Körperschaftsteuer. Um die daraus folgende Doppelbelastung auszugleichen, bleibt beim Anleger ein pauschaler Anteil der Erträge steuerfrei — die Teilfreistellung nach § 20 InvStG:

teilfreistellung-fondstypen

Für einen Welt-Aktien-ETF bedeutet das konkret: Von 10.000 € Veräußerungsgewinn bleiben 3.000 € steuerfrei, 7.000 € werden mit 26,375 % belastet. Es fallen 1.846 € an, effektiv also 18,46 % statt 26,375 %. Die Teilfreistellung wirkt auf alle Ertragsarten des Fonds — Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale gleichermaßen.

Drei Bedingungen, die leicht übersehen werden

Die Quote muss in den Anlagebedingungen stehen. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Zusammensetzung, sondern die fortlaufend einzuhaltende Mindestquote laut Anlagebedingungen des Fonds. Fehlt die Regelung, gibt es keine Teilfreistellung, auch wenn der Fonds faktisch zu 100 % in Aktien investiert.

Ein Wechsel des Satzes löst eine fiktive Veräußerung aus. Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz oder fallen die Voraussetzungen weg, gilt der Anteil nach § 22 InvStG als veräußert und am Folgetag als neu angeschafft. Der Gewinn wird zwar erst beim tatsächlichen Verkauf zugerechnet, die Anschaffungskosten werden aber neu festgesetzt. Für Altbestände mit hohen stillen Reserven ist das ein Detail mit Folgen.

Nicht jedes börsengehandelte Produkt ist ein Fonds. Physisch besicherte Gold-ETCs, Krypto-ETPs und die meisten ETNs sind rechtlich Schuldverschreibungen, keine Investmentfonds. Sie erhalten keine Teilfreistellung. Bei Sachwerten wie Kunst, Oldtimern oder Uhren stellt sich die Frage ohnehin nicht — sie fallen unter § 23 EStG.

Warum das Fondsdomizil eine Rolle spielt

Nahezu alle in Deutschland vertriebenen ETFs sind in Irland oder Luxemburg aufgelegt. Das ist kein Steuertrick, sondern eine Frage der Quellensteuer auf Fondsebene: Irland unterhält mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Quellensteuer auf US-Dividenden von 30 % auf 15 % reduziert.

Diese Belastung auf Fondsebene ist für den Anleger nicht anrechenbar — sie mindert schlicht die Fondsrendite, bevor sie ankommt, und taucht auf keiner Steuerbescheinigung auf. Wie sich das gegenüber der anrechenbaren Quellensteuer auf Direktanlagen verhält, behandelt Teil III dieser Reihe im Detail.

Was die Bank erledigt — und was nicht

Bei einer inländischen Depotstelle läuft der gesamte Vorgang automatisch: Die Bank berechnet den Ertrag, wendet Teilfreistellung und Freistellungsauftrag an und führt die Steuer ab. Diese Abgeltungswirkung ist der Regelfall, eine Steuererklärung ist dann nicht erforderlich.

Bei einer ausländischen Depotstelle kehrt sich das um. Ausländische Broker führen keine deutsche Kapitalertragsteuer ab. Anleger sind dann selbst verpflichtet, sämtliche Erträge über die Anlage KAP zu erklären — einschließlich der Vorabpauschale, die eigenständig zu berechnen ist. Freistellungsauftrag und automatische Verlustverrechnung entfallen ebenfalls. Wer einen Neobroker mit Sitz im Ausland nutzt, sollte prüfen, ob eine deutsche Depotstelle dahintersteht.

Eine Erklärung lohnt sich außerdem in vier weiteren Fällen: bei bankenübergreifender Verlustverrechnung, bei nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag, bei Günstigerprüfung und bei anrechenbarer ausländischer Quellensteuer auf Direktanlagen.

Fazit

Drei Zahlen tragen den größten Teil der Praxis: 26,375 % als Regelsatz, 1.000 € als Freibetrag, 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds. Daraus ergibt sich die effektive Belastung von rund 18,5 % auf ETF-Gewinne, mit der sich jede Entnahmeplanung überschlagen lässt.

Der Rest ist Sorgfalt an wenigen Stellen: Freistellungsaufträge dorthin legen, wo die Erträge anfallen. Bei niedrigem Einkommen NV-Bescheinigung oder Günstigerprüfung nutzen. Und bei ausländischen Depotstellen wissen, dass die Erklärungspflicht beim Anleger liegt.

Welche Anteile bei einer Entnahme verkauft werden, bestimmt allerdings nicht der Anleger, sondern das Gesetz. Das ist das Thema von Teil II.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer auf ETF-Gewinne wirklich?

Auf Kapitalerträge fallen 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag an, zusammen 26,375 %. Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs bleiben nach § 20 InvStG 30 % der Erträge steuerfrei, sodass effektiv rund 18,46 % verbleiben. Mit Kirchensteuer liegt die Belastung etwas höher, weil die Kirchensteuer über eine gesonderte Formel in den Tarif eingerechnet wird.

Muss ich für jede Bank einen eigenen Freistellungsauftrag stellen?

Ja, der Freistellungsauftrag wirkt immer nur bei dem Institut, bei dem er erteilt wurde. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung nicht überschreiten, die Aufteilung ist frei wählbar. Sinnvoll ist die Verteilung dorthin, wo tatsächlich Erträge anfallen — häufig liegt der Auftrag bei der Hausbank, das ertragstarke Depot aber beim Broker.

Lohnt sich der Antrag auf Günstigerprüfung?

Er kann sich lohnen, sobald der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, etwa in der frühen Entnahmephase vor dem Bezug der gesetzlichen Rente. Der Antrag über die Anlage KAP ist nicht nachteilig: Ergibt die Prüfung keinen Vorteil, bleibt es beim Abgeltungstarif. Ohne Antrag prüft das Finanzamt jedoch nicht.

Kann ich Depotgebühren steuerlich absetzen?

Nein. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG schließt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitalerträgen aus; der Sparerpauschbetrag gilt als abschließende Pauschale. Anders liegt es bei Kosten, die unmittelbar mit einem Verkauf zusammenhängen: Ordergebühren und Börsenplatzentgelte mindern nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG den Veräußerungsgewinn.

Warum sind fast alle ETFs in Irland aufgelegt?

Wegen der Quellensteuer auf Fondsebene. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und den USA senkt die Quellensteuer auf US-Dividenden von 30 % auf 15 %. Bei einem Welt-ETF mit hohem US-Anteil ist das ein struktureller Renditeunterschied, der nichts mit der persönlichen Steuersituation zu tun hat und auf keiner Steuerbescheinigung erscheint.

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Quellen

  1. § 20 EStG — Einkünfte aus Kapitalvermögen; Abs. 4 Satz 1: Gewinnermittlung und Veräußerungskosten; Abs. 9: Sparerpauschbetrag und Werbungskostenabzugsverbot
  2. § 32d EStG — Gesonderter Steuertarif; Abs. 1 Satz 3: Kirchensteuerformel; Abs. 2: Ausnahmen vom Abgeltungstarif; Abs. 6: Günstigerprüfung
  3. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Sachwerte, Kryptowerte)
  4. § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG — Nichtveranlagungsbescheinigung
  5. § 18 InvStG — Vorabpauschale
  6. § 20 InvStG — Teilfreistellung
  7. § 22 InvStG — Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes, fiktive Veräußerung
  8. Bundeszentralamt für Steuern — Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM), Regelabfrage und Sperrvermerk bis 30. Juni

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