Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot: ETF-Sparen für die Rente wird staatlich gefördert

Die größte Reform der privaten Altersvorsorge seit über 20 Jahren ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 können Bürgerinnen und Bürger mit einem neuen, staatlich geförderten Altersvorsorgedepot in ETFs und Fonds für den Ruhestand sparen – ohne verpflichtende Beitragsgarantie, dafür mit direktem Zugang zu Kapitalmarktrenditen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundestag beschloss das Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG) am 27. März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Verkündet wurde das Gesetz am 29. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156).
  • Drei Produktkategorien ersetzen die Riester-Rente im Neugeschäft: renditeorientiertes Depot, Standarddepot, Garantieprodukte.
  • Staatliche Förderung: bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag.
  • Der förderberechtigte Kreis wird ausgeweitet – unter anderem auf viele Selbstständige.
  • Start der neuen Produkte: 1. Januar 2027.

Was sich ändert — vom Garantiezwang zu drei Produktkategorien

Die Reform markiert einen fundamentalen Richtungswechsel in der deutschen Altersvorsorge. Die Riester-Rente wird im Neugeschäft durch flexiblere, kostengünstigere Produkte ersetzt. Der zentrale Unterschied zum bisherigen System: Die starre Pflicht, 100 Prozent der eingezahlten Beiträge zu garantieren, entfällt. Genau diese Garantiepflicht hatte Riester-Produkte in der Niedrigzinsphase massiv belastet, weil Anbieter den Großteil des Geldes in niedrig verzinste Anleihen stecken mussten, um die Garantie zu erfüllen.

Drei Produktkategorien stehen nach dem Beschluss zur Wahl:

Das renditeorientierte Altersvorsorgedepot richtet sich an Sparer, die Kursschwankungen in Kauf nehmen, um langfristig von Kapitalmarktrenditen zu profitieren. Die zulässigen Anlagen sind in einer gesetzlichen Positivliste abschließend aufgezählt; dazu zählen etwa ETFs, Aktienfonds oder Anleihen-ETFs.

Das Standarddepot ist eine vereinfachte Variante mit vorgegebenen Anlageoptionen und Standardeinstellungen – gedacht für Sparer mit wenig Kapitalmarkterfahrung. Jeder Anbieter (mit Ausnahme reiner Eigenheimrenten-Anbieter) muss ein solches Standardprodukt anbieten. Die Effektivkosten sind gesetzlich auf 1,0 Prozent pro Jahr gedeckelt; in den Jahren vor Auszahlungsbeginn wird das Kapital automatisch in einen risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern der Sparer nichts anderes wünscht.

Garantieprodukte bleiben für sicherheitsorientierte Sparer erhalten. Neu ist, dass neben der klassischen 100-Prozent-Garantie auch eine reduzierte Garantie von 80 Prozent wählbar ist, die etwas mehr Spielraum für kapitalmarktbasierte Anlage bietet.

Förderung, Steuern und Berechtigung

Das bisherige Riester-Zulagensystem wird durch ein beitragsproportionales Modell ersetzt. Für jeden eingezahlten Euro legt der Staat einen festen Anteil dazu – unabhängig vom Einkommen. Der bisherige, kompliziert zu berechnende einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag entfällt. Konkret:

  • Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Cent je Euro → bis zu 180 Euro vom Staat
  • Auf weitere 1.440 Euro Eigenbeitrag (von 361 bis 1.800 Euro) gibt es 25 Cent je Euro → bis zu 360 Euro vom Staat
  • Maximale Grundzulage: 540 Euro bei einem geförderten Eigenbeitrag von 1.800 Euro jährlich

Für Eltern ist die Förderung besonders hoch: Ein Elternteil erhält je Kind für jeden eingezahlten Euro einen Euro Kinderzulage, maximal 300 Euro pro Kind und Jahr. Der Höchstbetrag ist damit bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Kind (25 Euro monatlich) erreicht – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Voraussetzung für jede Zulage ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr (10 Euro monatlich) sowie eine unmittelbare Zulageberechtigung. Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist insgesamt auf 6.840 Euro begrenzt; davon werden bis zu 1.800 Euro gefördert.

Zusätzlich gibt es einen Berufseinsteigerbonus: Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro – ohne Einkommensgrenze, aber unter denselben Voraussetzungen (unmittelbare Zulageberechtigung und Mindesteigenbeitrag von 120 Euro).

Hinweis für Verheiratete: Die frühere starre Grundzulage von 175 Euro bleibt im neuen Recht nur noch als Höchstbetrag für mittelbar zulageberechtigte Ehegatten ohne eigene Förderberechtigung bestehen (bei eigener Mindestsparleistung von 120 Euro).

Ansparphase steuerfrei, Auszahlung nachgelagert besteuert

Das Altersvorsorgedepot folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). In der Ansparphase bleiben Kapitalerträge wie Dividenden und Kursgewinne steuerfrei — keine Abgeltungssteuer, keine Vorabpauschale. Auch Umschichtungen innerhalb des Depots lösen keine Steuer aus. Erst bei der Auszahlung im Ruhestand greift der persönliche Einkommensteuersatz — der in der Regel deutlich niedriger liegt als im Berufsleben.

Die Eigenbeiträge (bis zum geförderten Höchstbetrag von 1.800 Euro) zuzüglich des Zulageanspruchs lassen sich als Sonderausgaben nach § 10a EStG in der Steuererklärung (Anlage AV) geltend machen. Wer das tut, für den prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, ob der Sonderausgabenabzug einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil bringt (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG); ist das der Fall, wird die zusätzliche Steuerermäßigung gewährt, während die Zulage auf dem Vertrag verbleibt. Diese Prüfung erfolgt nicht automatisch, sondern nur, wenn die Beiträge in der Steuererklärung angegeben werden.

Rechnerisch liegt der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug damit stets höher als bisher: Ohne mittelbar zulageberechtigten Ehegatten und ohne Kinderzulage sind es künftig zum Beispiel 2.340 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Grundzulage). Zum Vergleich: Der bisherige Höchstbetrag nach § 10a EStG beträgt 2.100 Euro. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027.

Wer ist förderberechtigt?

Der Kreis der Förderberechtigten wird gegenüber der Riester-Rente ausgeweitet. Unmittelbar gefördert werden unter anderem:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamte, Richter und Soldaten (bei Einwilligung zur Datenübermittlung)
  • Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG, die eine Steuererklärung abgeben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke – das ist eine wesentliche Erweiterung gegenüber der Riester-Rente, die diese Gruppen bisher nur teilweise erfasste
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Erwerbsminderungsrente sowie Pflegepersonen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind

Frühstart-Rente, Bestandsschutz und Auszahlung

Die sogenannte Frühstart-Rente für Kinder ist eine gesondert geplante Maßnahme und nicht Bestandteil des Altersvorsorgereformgesetzes. Nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums soll bei der Reform lediglich auf eine „enge Verzahnung" geachtet werden, damit später ein nahtloser Übergang von der Frühstart-Rente in die private Altersvorsorge möglich ist. Die konkrete Ausgestaltung steht noch aus.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Bestehende Riester-Verträge genießen vollen Bestandsschutz. Sie können weiter bespart werden; ein Wechsel ins neue System ist freiwillig. Riester-Guthaben kann in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden, ohne dass bereits erhaltene Förderungen zurückgezahlt werden müssen (dabei können jedoch Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen). Ab dem 1. Januar 2027 sind Neuabschlüsse von Riester-Verträgen nicht mehr möglich.

Zur steuerlichen und förderrechtlichen Situation bestehender Verträge: Bei einer schädlichen Verwendung eines Riester-Vertrags sind erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen (§ 93 EStG). Wer den Vertrag nicht weiter besparen möchte, kann ihn beitragsfrei stellen (ruhen lassen) — der Bestandsschutz bleibt dabei erhalten. Ob und wann ein Wechsel in das neue System sinnvoll ist, hängt von den Konditionen des jeweiligen Vertrags, dem angesammelten Guthaben und der verbleibenden Zeit bis zur Rente ab.

Auszahlung im Ruhestand

Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen zwei Optionen zur Wahl: eine lebenslange Leibrente oder ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft (ein längerer Zeitraum ist möglich). Nur die Leibrente sichert lebenslang gegen das Langlebigkeitsrisiko ab, weil sie bis zum Lebensende zahlt. Beim Auszahlungsplan gilt dagegen: Mit dessen Ablauf ist das Vermögen verzehrt, es erfolgen keine weiteren Auszahlungen; noch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar. Zusätzlich ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilauszahlung von bis zu 30 Prozent des Kapitals möglich. Entnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum sind unter den Voraussetzungen der Eigenheimrenten-Förderung zulässig und gelten nicht als förderschädlich.

Das Altersvorsorgedepot in der Entsparphase

Für Anleger, die bereits heute ein ETF-Portfolio aufgebaut haben, ist die entscheidende Frage nicht allein die Ansparlogik — sondern wie das Altersvorsorgedepot in der Entsparphase funktioniert und wie es sich in eine Gesamtstrategie einfügt.

Der Auszahlungsplan bis mindestens 85 entspricht strukturell einem selbst verwalteten Entnahmeplan aus einem ETF-Depot: Das Kapital bleibt investiert, Entnahmen erfolgen planmäßig aus dem Depotbestand. Der steuerliche Unterschied zum ungeförderten ETF-Depot ist dabei nennenswert: Statt der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent greift die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Bei niedrigem Ruhestandseinkommen kann das rechnerisch günstiger sein — hängt aber von der individuellen Steuersituation ab. Zu bedenken ist zugleich, dass der Auszahlungsplan mit dem 85. Lebensjahr (oder dem vereinbarten längeren Ende) ausläuft und danach keine Absicherung mehr besteht; wer das Langlebigkeitsrisiko lebenslang abdecken will, muss die Leibrente wählen.

Das Altersvorsorgedepot ist damit ein Baustein neben der gesetzlichen Rente, einem privaten ETF-Depot und weiteren Vermögenswerten. Wie groß die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und dem tatsächlichen Ausgabenbedarf im Ruhestand ist und welchen Teil das Altersvorsorgedepot schließen kann, hängt von Einzahlungsdauer, Rendite und Auszahlungsstruktur ab.

Stand: [aktuelles Datum eintragen]. Das Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG) wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen; der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die neuen Produkte stehen ab dem 1. Januar 2027 zur Verfügung.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG), BGBl. 2026 I Nr. 156, verkündet am 29. Mai 2026
  2. Bundesministerium der Finanzen (BMF): FAQ zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
  3. Bundesrat, Beschluss vom 8. Mai 2026 (1065. Sitzung, TOP 5)
  4. § 22 Nr. 5 EStG (Nachgelagerte Besteuerung)
  5. § 10a EStG (zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge; Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG)
  6. § 93 EStG (Rückzahlung bei schädlicher Verwendung)
  7. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

Risikohinweis

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Die Kapitalanlage ist mit Risiken verbunden. Der Wert von Anlagen sowie die daraus erzielten Erträge können steigen und fallen – Anleger erhalten den eingesetzten Betrag möglicherweise nicht vollständig zurück. Für die Entnahme- und Frührentenplanung gilt insbesondere: Das Rendite-Reihenfolge-Risiko und das Langlebigkeitsrisiko können die Nachhaltigkeit eines Entnahmeplans erheblich beeinflussen.

Alle Berechnungen und Szenarien basieren auf historischen Daten und Modellannahmen. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Simulationen erzeugen Wahrscheinlichkeitsszenarien – keine Garantien. Die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen ist individuell und kann sich ändern; die dargestellten steuerlichen Informationen ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.

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