Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot: ETF-Sparen für die Rente wird staatlich gefördert

Die größte Reform der privaten Altersvorsorge seit über 20 Jahren ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 können Bürgerinnen und Bürger mit einem neuen, staatlich geförderten Altersvorsorgedepot in ETFs und Fonds für den Ruhestand sparen – ohne verpflichtende Beitragsgarantie, dafür mit direktem Zugang zu Kapitalmarktrenditen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Bundestag beschloss das Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG) am 27. März 2026
  • Drei Produktkategorien ersetzen die Riester-Rente: renditeorientiertes Depot, Standarddepot, Garantieprodukte
  • Staatliche Förderung: bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag
  • Selbstständige sind erstmals förderberechtigt
  • Start: 1. Januar 2027

Was sich ändert — vom Garantiezwang zu drei Produktkategorien

Die Reform markiert einen fundamentalen Richtungswechsel in der deutschen Altersvorsorge. Die Riester-Rente wird durch flexiblere, kostengünstigere Produkte ersetzt (AVReformG). Der zentrale Unterschied zum bisherigen System: Die starre Pflicht, 100 Prozent der eingezahlten Beiträge zu garantieren, entfällt. Genau diese Garantiepflicht hatte Riester-Produkte in der Niedrigzinsphase massiv belastet, weil Anbieter den Großteil des Geldes in niedrig verzinste Anleihen stecken mussten, um die Garantie zu erfüllen.

Drei Produktkategorien stehen nach dem Beschluss zur Wahl:

Das renditeorientierte Altersvorsorgedepot richtet sich an Sparer, die Kursschwankungen in Kauf nehmen, um langfristig von Kapitalmarktrenditen zu profitieren. Die Anlage erfolgt direkt in ETFs, Aktienfonds oder Anleihen-ETFs. Einzelaktien, Zertifikate und Kryptowährungen sind ausgeschlossen.

Das Standarddepot ist eine vereinfachte Variante mit vorgegebenen Anlageoptionen und Standardeinstellungen – gedacht für Sparer mit wenig Kapitalmarkterfahrung. Jeder Anbieter muss das Standardprodukt im Programm haben. Der Kostendeckel liegt bei 1,0 Prozent jährlich; diese Grenze wurde kurz vor dem Bundestagsbeschluss von den ursprünglich geplanten 1,5 Prozent abgesenkt.

Garantieprodukte bleiben für sicherheitsorientierte Sparer erhalten. Neu ist, dass neben der klassischen 100-Prozent-Garantie auch eine reduzierte Garantie von 80 Prozent wählbar ist, die etwas mehr Spielraum für kapitalmarktbasierte Anlage bietet.

Förderung, Steuern und Berechtigung

Das bisherige Riester-Zulagensystem wird durch ein prozentual gestaffeltes Modell ersetzt (AVReformG). Konkret:

  • Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Prozent staatliche Zulage → 180 Euro vom Staat
  • Auf weitere 1.440 Euro Eigenbeitrag gibt es 25 Prozent Zulage → 360 Euro vom Staat
  • Maximale Grundzulage: 540 Euro bei einem Eigenbeitrag von 1.800 Euro jährlich

Für Eltern ist die Förderung besonders hoch: Auf einen Eigenbeitrag von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr gibt es eine Zulage von 100 Prozent. Beispiel: Wer 25 Euro monatlich pro Kind einzahlt, bekommt den gleichen Betrag vom Staat dazu.

Zusätzlich gibt es einen Berufseinsteiger-Bonus: Sparer unter 26 Jahren mit einem Bruttoeinkommen unter 26.250 Euro erhalten 175 Euro jährlich.

Ansparphase steuerfrei, Auszahlung nachgelagert besteuert

Das Altersvorsorgedepot folgt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). In der Ansparphase bleiben Kapitalerträge wie Dividenden und Kursgewinne steuerfrei — keine Abgeltungssteuer, keine Vorabpauschale. Auch Umschichtungen zwischen Fonds innerhalb des Depots lösen keine Steuer aus. Erst bei der Auszahlung im Ruhestand greift der persönliche Einkommensteuersatz — der in der Regel deutlich niedriger liegt als im Berufsleben.

Einzahlungen bis 1.800 Euro jährlich können als Sonderausgaben (§ 10 EStG) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) stellt automatisch fest, ob der Sonderausgabenabzug oder die direkte Zulagenförderung vorteilhafter ist.

Wer ist förderberechtigt?

Der Kreis der Förderberechtigten wird gegenüber der Riester-Rente deutlich ausgeweitet. Gefördert werden:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamte und Soldaten
  • Selbstständige — das ist eine wesentliche Neuerung gegenüber der Riester-Rente
  • Empfänger von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Erwerbsminderungsrente sowie Pflegepersonen, sofern sie zuvor in die Rentenversicherung eingezahlt haben

Frühstart-Rente, Bestandsschutz und Auszahlung

Bestandteil des Gesetzes ist die sogenannte Frühstart-Rente für Kinder bis 18 Jahre. Kinder erhalten monatlich 10 Euro vom Staat in ein Depot eingezahlt. Eltern müssen lediglich ein Depot eröffnen; eigene Einzahlungen sind freiwillig. Für Kinder, deren Eltern kein Depot eröffnen, ist eine kollektive Auffanglösung vorgesehen.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Rund 16 Millionen bestehende Riester-Verträge genießen vollen Bestandsschutz. Bestehende Verträge können weiter bespart werden; ein Wechsel ins neue System ist freiwillig. Das Riester-Guthaben kann in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden, ohne dass bereits erhaltene Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Ab dem 1. Januar 2027 sind Neuabschlüsse von Riester-Verträgen nicht mehr möglich.

Zur steuerlichen und förderrechtlichen Situation bestehender Verträge: Bei einer vorzeitigen Kündigung eines Riester-Vertrags sind erhaltene Zulagen und Steuervorteile vollständig zurückzuzahlen (§ 93 EStG). Wer den Vertrag bis zum möglichen Systemwechsel nicht weiter besparen möchte, kann ihn beitragsfrei stellen (stilllegen) — der Bestandsschutz bleibt dabei erhalten, die angesammelten Guthaben laufen weiter. Ob und wann ein Wechsel in das neue System sinnvoll ist, hängt von den Konditionen des jeweiligen Vertrags, dem angesammelten Guthaben und der verbleibenden Zeit bis zur Rente ab.

Auszahlung im Ruhestand

Bei der Auszahlung stehen zwei Optionen zur Wahl: eine lebenslange Leibrente oder ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr, kombiniert mit einer anschließenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Entnahmen für selbstgenutztes Wohneigentum, Hausbau, energetische Sanierung oder altersgerechten Umbau sind zulässig und gelten nicht als förderschädlich.

Das Altersvorsorgedepot in der Entsparphase

Für Anleger, die bereits heute ein ETF-Portfolio aufgebaut haben, ist die entscheidende Frage nicht allein die Ansparlogik — sondern wie das Altersvorsorgedepot in der Entsparphase funktioniert und wie es sich in eine Gesamtstrategie einfügt.

Der Auszahlungsplan bis 85 entspricht strukturell einem selbst verwalteten Entnahmeplan aus einem ETF-Depot: Das Kapital bleibt investiert, Entnahmen erfolgen planmäßig aus dem Depotbestand. Der steuerliche Unterschied zum ungeförderten ETF-Depot ist dabei nennenswert: Statt der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent greift die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Bei niedrigem Ruhestandseinkommen kann das rechnerisch günstiger sein — hängt aber von der individuellen Steuersituation ab. [→ Wissen-Artikel: Abgeltungssteuer auf ETF-Erträge: Was Rentner wissen müssen]

Das Altersvorsorgedepot ist damit ein Baustein neben der gesetzlichen Rente, einem privaten ETF-Depot und weiteren Vermögenswerten. Wie groß die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und dem tatsächlichen Ausgabenbedarf im Ruhestand ist und welchen Teil das Altersvorsorgedepot schließen kann, hängt von Einzahlungsdauer, Rendite und Auszahlungsstruktur ab.

Stand: 1. April 2026. Das Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG) wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus; der nächste reguläre Sitzungstermin ist für den 24. April 2026 angesetzt.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz (AVReformG), Bundestagsdrucksache, beschlossen am 27. März 2026
  2. Verbraucherzentrale Bundesverband: Stellungnahme zum Altersvorsorgereformgesetz, März 2026
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Riester-Förderstatistik
  4. § 22 Nr. 5 EStG (Nachgelagerte Besteuerung)
  5. § 10 EStG (Sonderausgaben)
  6. § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung)
  7. § 93 EStG (Rückforderung bei schädlicher Verwendung)
  8. § 18 InvStG (Vorabpauschale)

Risikohinweis

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Die Kapitalanlage ist mit Risiken verbunden. Der Wert von Anlagen sowie die daraus erzielten Erträge können steigen und fallen — Anleger erhalten den eingesetzten Betrag möglicherweise nicht vollständig zurück. Für die Entnahme- und Frührentenplanung gilt insbesondere: Das Rendite-Reihenfolge-Risiko und das Langlebigkeitsrisiko können die Nachhaltigkeit eines Entnahmeplans erheblich beeinflussen.

Alle Berechnungen und Szenarien basieren auf historischen Daten und Modellannahmen. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Simulationen erzeugen Wahrscheinlichkeitsszenarien — keine Garantien. Die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen ist individuell und kann sich ändern; die dargestellten steuerlichen Informationen ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.

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