Vermögen übertragen: Schenken und Vererben
Dieser Teil VI der Reihe Steuern & Recht behandelt beide Wege der Vermögensübertragung im Zusammenhang: die Schenkung zu Lebzeiten und den Übergang im Erbfall. Er beschreibt, was besteuert wird, welche zivilrechtlichen Ansprüche unabhängig davon bestehen, was beim Übergang von Depot und Immobilie konkret passiert und welche Fristen laufen.
Das Thema wächst mit den übertragenen Vermögen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erreichte die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025 mit 21,4 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert.
Zwei Wege, ein Gesetz
Schenkung und Erbfall sind rechtlich verschiedene Vorgänge, steuerlich aber weitgehend gleich behandelt. Beide regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, beide nutzen dieselben Steuerklassen, dieselben Freibeträge und denselben Tarif. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sich die Erbschaftsteuer durch rechtzeitiges Verschenken vollständig umgehen lässt.
Die Unterschiede liegen im Detail, wiegen aber schwer:
- Wiederholbarkeit. Der Freibetrag bei Schenkungen steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Im Erbfall gibt es ihn nur einmal.
- Nutzung und Kontrolle. Wer verschenkt, gibt Vermögen aus der Hand, solange er es selbst noch braucht. Wer vererbt, behält die Verfügungsgewalt bis zuletzt.
- Vergünstigungen fallen in beide Richtungen. Der besondere Versorgungsfreibetrag und die Steuerermäßigung nach § 35b EStG gibt es nur im Erbfall. Die steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Ehegatten ohne Behaltensfrist dagegen nur zu Lebzeiten.
- Zivilrechtliche Nachwirkung. Eine Schenkung verschwindet nicht aus der Welt: Sie kann Jahrzehnte später noch Pflichtteilsansprüche auslösen.
Freibeträge, Steuerklassen und Tarif
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§§ 15, 16 ErbStG). Die Werte gelten für Schenkungen und Erbfälle gleichermaßen:


Eine Asymmetrie wird dabei leicht übersehen: Eltern und Großeltern stehen nur beim Erwerb von Todes wegen in Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Erhalten sie dieselbe Summe als Schenkung, fallen sie in Steuerklasse II — mit 20.000 € Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) und deutlich höherem Tarif.
Besteuert wird nur der Teil oberhalb des Freibetrags. Der Satz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 ErbStG): In Klasse I reicht er von 7 bis 30 %, in Klasse II von 15 bis 43 %. In Klasse III gilt ein Satz von 30 %, ab einem steuerpflichtigen Erwerb von mehr als sechs Millionen Euro von 50 %. Wer eine Tarifstufe nur knapp überschreitet, wird durch den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG teilweise entlastet.
Die härteste Konstellation betrifft unverheiratete Paare. Sie fallen in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag — jeder weitere Euro wird mit mindestens 30 % belastet, unabhängig davon, wie lange die Partnerschaft besteht.
Die Zehn-Jahres-Mechanik
Freibeträge gelten nicht pro Vorgang, sondern pro Personenpaar und Zeitraum. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Die Steuer wird auf die Summe berechnet; die auf den Vorerwerb entfallende Steuer wird abgezogen. Ein Erbfall innerhalb der Frist wird ebenfalls einbezogen.
Ein illustratives Beispiel: Ein Vater überträgt seiner Tochter 400.000 €. Liegt die nächste Übertragung mehr als zehn Jahre später, steht der Freibetrag von 400.000 € erneut vollständig zur Verfügung. Erfolgt sie dagegen nach sechs Jahren, werden beide Vorgänge zu 800.000 € addiert — 400.000 € davon sind steuerpflichtig.
Der Freibetrag gilt dabei im Verhältnis zwischen zwei Personen. Jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 €, sodass ein Kind von beiden Eltern zusammen 800.000 € steuerfrei erhalten kann — ohne dass dafür ein zweiter Zehnjahreszeitraum nötig wäre. Die Frist läuft entsprechend für jede Kombination aus Zuwendendem und Empfänger getrennt, ebenso für jede einzelne Teilübertragung.
Kettenschenkung
Bei der Kettenschenkung überträgt der Schenker zunächst auf eine Zwischenperson, die anschließend weiterschenkt — typischerweise, um einen zweiten Freibetrag zu nutzen. Der Bundesfinanzhof hält das für zulässig, wenn die Zwischenperson frei entscheiden konnte, was sie mit dem Erhaltenen tut. Entscheidend ist die Dispositionsbefugnis: Bestand sie, liegen zwei getrennte Schenkungen vor, keine Direktzuwendung an den Dritten (BFH, Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11).
Die Grenze ist eng gezogen. Werden Schenkung und Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde zusammengefasst, verneint der BFH die Entscheidungsfreiheit im Regelfall — es sei denn, aus dem Vertrag oder den Umständen ergibt sich eindeutig etwas anderes (BFH, Beschluss vom 28.7.2022, II B 37/21). Eine im Voraus vereinbarte Weitergabepflicht führt dazu, dass steuerlich eine unmittelbare Schenkung an den Dritten angenommen wird.
Schenken zu Lebzeiten
Was das Finanzamt als Schenkung wertet
Der Begriff ist weiter gefasst, als die Alltagssprache vermuten lässt. Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ein Schenkungsvertrag ist dafür nicht nötig, eine Schenkungsabsicht im moralischen Sinne ebenso wenig — es genügt, dass eine Vermögensverschiebung ohne gleichwertige Gegenleistung stattfindet.
Darunter fallen Vorgänge, die viele nicht als Schenkung einordnen:
- die Überweisung an ein Kind für den Immobilienkauf
- die Übernahme laufender Kosten für einen Angehörigen
- ein zinsloses Darlehen — hier ist der Zinsvorteil die Zuwendung
- die Einzahlung eines Ehepartners auf ein Gemeinschaftskonto, wenn das Geld wirtschaftlich beiden zusteht
Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Was „üblich“ ist, richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten und lässt sich nicht in einem festen Betrag ausdrücken.
Nießbrauch und Wohnrecht
Wer überträgt, aber weiter nutzen will, behält sich ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vor. Der kapitalisierte Wert dieses Rechts mindert den steuerpflichtigen Erwerb (§§ 13 bis 16 BewG). Bei Immobilien ist das der übliche Weg, eine Übertragung unter den Freibetrag zu bringen, ohne die eigene Wohnsituation oder die Mieterträge aufzugeben.
Der Preis dafür liegt im Zivilrecht und wird weiter unten beim Pflichtteil relevant.
Das Familienheim unter Ehegatten
Eine Befreiung existiert ausschließlich für den Weg zu Lebzeiten: Überträgt ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum am gemeinsam bewohnten Familienheim, bleibt der Vorgang steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Diese Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt, kennt keine Wohnflächengrenze und — anders als die Variante im Erbfall — keine Behaltensfrist. Der Güterstand spielt keine Rolle.
Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Ferien-, Wochenend- und Zweitwohnungen sind nicht begünstigt.
Was die Übertragung mit der eigenen Versorgung macht
Die steuerliche Rechnung ist der eine Teil. Der andere betrifft die Frage, was nach der Übertragung noch da ist — und das wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Rückforderung bei eigener Bedürftigkeit. Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB). Der Anspruch ist auf zehn Jahre nach Vollzug der Schenkung begrenzt (§ 529 Abs. 1 BGB) und kann von einem Sozialleistungsträger auf sich übergeleitet werden. Bei Pflegekosten wird das schnell praktisch relevant.
Risiken beim Beschenkten. Nach der Übertragung gehört das Vermögen zum Zugriffsbereich des Empfängers — mit allem, was daran hängt: Insolvenz, Scheidung, Vorversterben. Rückforderungsvorbehalte im Übertragungsvertrag sind das übliche Instrument, um diese Fälle zu adressieren.
Wirkung auf den Entnahmepfad. Verschenktes Kapital steht für die eigene Entnahme nicht mehr zur Verfügung. Weil sich das Renditereihenfolgerisiko vor allem in den ersten Jahren der Entsparphase auswirkt, verändert eine größere Übertragung zu Beginn des Ruhestands die Belastbarkeit des Plans stärker als dieselbe Übertragung zehn Jahre später. Dieser Effekt lässt sich vorab durchrechnen, statt ihn zu schätzen.
Vererben: Erbfolge und Testament
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ordnet die Verwandten in Ordnungen: Kinder und deren Abkömmlinge bilden die erste Ordnung, Eltern und Geschwister die zweite (§§ 1924 ff. BGB). Solange ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, erben die weiter entfernten Verwandten nicht.
Der Ehegatte erbt daneben nach § 1931 BGB. Wie hoch sein Anteil ausfällt, hängt vom Güterstand ab: In der Zugewinngemeinschaft — dem gesetzlichen Regelfall ohne Ehevertrag — erhält er neben Kindern ein Viertel gesetzlich und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), zusammen also die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.
Wer davon abweichen will, braucht ein Testament. Es ist entweder vollständig handschriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder notariell zu beurkunden. Ein am Computer geschriebenes und anschließend unterschriebenes Dokument ist unwirksam.
Ort und Datum sind dagegen Soll-Angaben (§ 2247 Abs. 2 BGB). Ihr Fehlen macht das Testament nicht automatisch unwirksam, kann aber zum Problem werden, wenn mehrere Testamente vorliegen und sich ihre zeitliche Reihenfolge nicht mehr klären lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Notarielle Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Ein eigenhändiges Testament erscheint dort nur, wenn es in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben wurde — ein privat aufbewahrtes Testament ist im Register nicht auffindbar.
Berliner Testament
Ehegatten setzen sich häufig gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Das schützt den überlebenden Partner vor einer Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern und ist deshalb weit verbreitet.
Steuerlich hat diese Konstruktion einen Preis: Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den Ehegatten über, dessen Freibetrag bei 500.000 € liegt. Die Freibeträge der Kinder von je 400.000 € bleiben im ersten Erbfall ungenutzt und stehen im zweiten Erbfall nur einmal zur Verfügung. Hinzu kommt die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen: Nach dem Tod des ersten Partners kann der überlebende die Schlusserbeneinsetzung in der Regel nicht mehr ändern.
Der Pflichtteil
Enterbte Abkömmlinge, der Ehegatte und unter Umständen die Eltern behalten einen Anspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch — er gibt kein Mitspracherecht am Nachlass, aber einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Er verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis.
Praktisch bedeutsamer ist der Ergänzungsanspruch, und hier laufen Schenkung und Erbfall zusammen. Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Dabei gilt eine Abschmelzung: Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, im zweiten Jahr zu neun Zehnteln, und so fort, bis sie nach zehn Jahren unberücksichtigt bleibt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Zwei Ausnahmen hebeln diese Frist aus:
- Behält sich der Schenker ein umfassendes Nutzungsrecht vor — typischerweise einen Nießbrauch —, beginnt die Frist regelmäßig nicht zu laufen. Die Schenkung bleibt dann dauerhaft in voller Höhe anrechenbar.
- Bei Zuwendungen zwischen Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe.
Damit steht der Nießbrauch in einem Zielkonflikt mit sich selbst: Er senkt die Schenkungsteuer und hält gleichzeitig den Pflichtteilsanspruch offen.
Sachliche Steuerbefreiungen im Erbfall
Neben den persönlichen Freibeträgen stehen mehrere sachliche Befreiungen, die häufig übersehen werden. Bis auf den Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien greifen sie nur beim Erwerb von Todes wegen:
Familienheim. Erbt der überlebende Ehegatte die selbst genutzte Wohnung, bleibt sie vollständig steuerfrei, sofern er sie zehn Jahre lang weiter selbst bewohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Für Kinder gilt dieselbe Befreiung mit einer zusätzlichen Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Wird die Selbstnutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend — es sei denn, zwingende Gründe stehen der Nutzung entgegen. Die oben beschriebene lebzeitige Variante unter Ehegatten kennt diese Behaltensfrist nicht.
Vermietete Wohnimmobilien. Sie werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Der Abschlag gilt für Erbfälle und Schenkungen gleichermaßen, lässt sich für dieselbe Wohnung aber nicht mit der Familienheim-Befreiung kombinieren.
Besonderer Versorgungsfreibetrag. Ehegatten steht zusätzlich ein Freibetrag von 256.000 € zu, Kindern je nach Alter zwischen 10.300 € und 52.000 € (§ 17 ErbStG). Er wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Hinterbliebenenrente. Die dafür maßgeblichen Vervielfältiger veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich.
Hausrat und bewegliche Gegenstände. In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 € steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zahlungsmittel, Wertpapiere und Edelmetalle zählen ausdrücklich nicht dazu.
Nachlassverbindlichkeiten. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt seit dem 1. Januar 2025 pauschal 15.000 € für Bestattung, Grabpflege und Nachlassregelung an, zuvor waren es 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Die Pauschale gilt einmal je Erbfall, nicht pro Erbe.
Pflegefreibetrag. Wer den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt hat, kann bis zu 20.000 € zusätzlich geltend machen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass auch Kinder diesen Freibetrag beanspruchen können (BFH, Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15). Voraussetzung ist eine belastbare Dokumentation.
Depot und Immobilie im Übergang
Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Für Wertpapierdepots und Immobilien hat das unterschiedliche Konsequenzen — und genau diese Unterschiede stehen derzeit auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.
Bewertung. Ein Depot wird mit dem Kurswert am Todestag angesetzt, also punktgenau zum Marktpreis. Immobilien werden dagegen nach den typisierenden Verfahren des Bewertungsgesetzes bewertet, deren Ergebnis in vielen Fällen unter dem Verkehrswert liegt. Ob diese Ungleichbehandlung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, verhandelt das Bundesverfassungsgericht nach eigener Ankündigung am 13. Oktober 2026 — im Ausgangsfall bestand der Nachlass ausschließlich aus Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen (Az. 1 BvR 804/22).
Keine Veräußerung. Weder Schenkung noch Erbfall lösen Abgeltungssteuer aus, weil kein Verkauf stattfindet. Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt des Überträgers laufen beim Empfänger weiter — bei Einzelrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG, bei Gesamtrechtsnachfolge bereits aus § 1922 BGB. Diese sogenannte Fußstapfentheorie hat einen praktischen Nebeneffekt: Wertpapiere, die vor 2009 erworben wurden, behalten ihren steuerlichen Altbestandsstatus, wie Teil II beschreibt.
Doppelbelastung. Stille Reserven im Depot werden zunächst über die Erbschaftsteuer erfasst und später beim Verkauf noch einmal über die Abgeltungssteuer. § 35b EStG mildert das ab: Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Jahren als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen, führen auf Antrag zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer. Für Schenkungen gilt diese Regelung nicht.
Erbengemeinschaft. Mehrere Erben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich. Über das Depot kann keiner allein verfügen — Halten oder Verkaufen erfordert Einigkeit. Bis zur Legitimation der Erben bleibt das Depot in der Regel gesperrt, während der Markt weiterläuft. Bei volatilen Beständen ist das ein realer Kostenfaktor, der sich weder steuerlich noch rechtlich, sondern nur organisatorisch adressieren lässt.
Fristen und Formalien
Bei beiden Wegen laufen Fristen, teils sehr kurze:
- Sechs Wochen für die Ausschlagung einer Erbschaft ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Wer nicht ausschlägt, haftet grundsätzlich auch für Nachlassverbindlichkeiten.
- Drei Monate für die Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Schenkungen ist auch derjenige anzeigepflichtig, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 2 ErbStG) — also der Schenker selbst. Die Anzeige ist formlos möglich.
- Die Anzeigepflicht entfällt bei notariell beurkundeter Schenkung sowie bei einer von Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen — Letzteres jedoch nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile oder Auslandsvermögen gehören (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
- Die Steuererklärung verlangt das Finanzamt erst nach gesonderter Aufforderung (§ 31 ErbStG). Unabhängig davon melden Banken und Versicherer bestimmte Vorgänge von sich aus (§ 33 ErbStG).
Bleibt die Frage, woher das Geld für die Steuer kommt, wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht. § 28 Abs. 3 ErbStG sieht dafür eine Stundung von bis zu zehn Jahren vor, soweit die Steuer nur durch Veräußerung des Wohngrundstücks aufgebracht werden könnte. Der Antrag ist an Voraussetzungen geknüpft und wird nicht von Amts wegen geprüft.
Der praktische Engpass in den ersten Wochen nach einem Todesfall ist dagegen meist die reine Verfügbarkeit. Bis ein Erbschein vorliegt, vergehen oft Monate — Bestattungskosten und laufende Verpflichtungen fallen sofort an. Eine zu Lebzeiten erteilte Kontovollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, überbrückt diese Lücke. Dasselbe Prinzip greift beim digitalen Nachlass: Ohne Vollmacht und ohne eine gepflegte Übersicht der Zugänge kommen Angehörige an Konten, Verträge und Wallets zunächst nicht heran.
Fazit
Vermögensübertragung besteht aus drei Regelwerken, die unabhängig voneinander wirken. Das Steuerrecht bestimmt, was der Fiskus erhält. Das Erbrecht bestimmt, wer bekommt. Und der Pflichtteil wirkt in beide hinein, unabhängig davon, was Testament und Übertragungsvertrag vorsehen.
Die steuerliche Mechanik ist dabei der überschaubarste Teil: Verwandtschaftsverhältnis, Freibetrag, Tarifstufe, Zehn-Jahres-Frist. Komplex wird es dort, wo steuerliche Gestaltung und zivilrechtliche Folgen gegeneinander laufen — beim Nießbrauch, beim Berliner Testament, bei der eigenen Absicherung. Diese Konflikte lassen sich nicht wegrechnen, nur bewusst entscheiden.
Was sich dagegen quantifizieren lässt, ist die Rückwirkung auf den eigenen Entnahmeplan.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich meinen Kindern steuerfrei übertragen?
Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ein Kind kann von Vater und Mutter zusammen also 800.000 € steuerfrei erhalten. Bei Schenkungen steht dieser Freibetrag nach Ablauf von zehn Jahren erneut zur Verfügung, im Erbfall nur einmal. Für Enkel gelten 200.000 €, bei bereits verstorbenen Eltern 400.000 €. Unverheiratete Partner haben dagegen nur 20.000 € und fallen in Steuerklasse III — der niedrigste Freibetrag bei gleichzeitig höchstem Tarif.
Löst die Übertragung meines Depots Abgeltungssteuer aus?
Nein. Weder eine Schenkung noch ein Erbfall ist eine Veräußerung, deshalb entsteht kein steuerpflichtiger Kursgewinn. Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt laufen beim Empfänger weiter (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG; bei Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB). Wertpapiere aus Beständen vor 2009 behalten ihren steuerlichen Altbestandsstatus. Verkauft der Empfänger später, versteuert er allerdings auch die Kursgewinne aus der Besitzzeit des Überträgers. Bei einem Erbfall mildert § 35b EStG die Doppelbelastung auf Antrag ab; bei Schenkungen greift diese Regelung nicht.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt?
Anzuzeigen ist jeder Erwerb, der der Steuer unterliegen kann — binnen drei Monaten und formlos (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Pflicht trifft nicht nur den Beschenkten, sondern ausdrücklich auch den Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Sie entfällt bei notarieller Beurkundung. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet das Finanzamt; die Steuererklärung verlangt es erst nach gesonderter Aufforderung (§ 31 ErbStG). Weil Banken und Versicherer bestimmte Vorgänge ohnehin melden (§ 33 ErbStG), fällt eine unterbliebene Anzeige häufig später auf.
Was passiert, wenn ich das übertragene Vermögen später selbst brauche?
Das Zivilrecht kennt dafür einen Rückforderungsanspruch: Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk herausverlangen (§ 528 BGB). Der Anspruch ist auf zehn Jahre nach Vollzug begrenzt (§ 529 Abs. 1 BGB) und kann von einem Sozialleistungsträger übergeleitet werden, etwa bei Pflegekosten. Darüber hinaus lassen sich im Übertragungsvertrag Rückforderungsvorbehalte für Fälle wie Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten vereinbaren. Ein Nießbrauchvorbehalt sichert die laufenden Erträge, hält aber gleichzeitig den Pflichtteilsergänzungsanspruch dauerhaft offen.
Ändert die diskutierte Erbschaftsteuerreform etwas an bereits erfolgten Schenkungen?
Das ist offen. Es liegt kein Gesetzentwurf vor, nur Diskussionsvorschläge — darunter das SPD-Impulspapier vom Januar 2026 und ein Reformmodell des DIW. Ob ein künftiger Lebensfreibetrag frühere Schenkungen anrechnen würde und ab wann eine Neuregelung gälte, ist in keinem der Papiere abschließend geklärt. Hinzu kommt, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erst einige Monate nach den für Oktober 2026 angesetzten Verhandlungen erwartet werden und den Rahmen jeder Reform mitbestimmen dürften. Eine Übertragung, die allein wegen einer möglichen Reform vorgezogen wird, entscheidet über tatsächliches Vermögen auf Basis einer Annahme über ein Gesetz, das es noch nicht gibt.
Weiterlesen
- Themenseite: Steuern & Recht
- Vorheriger Teil: Kapitalerträge und Krankenversicherung
- Grundlagen: Steuerwirkung im Depot — Altbestände, FiFo und Depotübertrag
- Erster Teil der Reihe: Besteuerung von Fonds & ETFs
- Rechner: Auszahlplaner
Die steuerlichen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ist komplex und unterliegt häufigen Änderungen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre persönliche Situation. Für die Gestaltung von Testamenten und Übertragungsverträgen ist zusätzlich notarielle oder anwaltliche Begleitung erforderlich. Stand: August 2026; Zahlenwerte und Verfahrensstände sind zeitgebunden.
Quellen
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG — Schenkungen unter Lebenden
- §§ 15, 16, 19 ErbStG — Steuerklassen, Freibeträge, Steuersätze; § 19 Abs. 3: Härteausgleich
- § 14 ErbStG — Berücksichtigung früherer Erwerbe
- § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4a, 4b, 4c, 9 und 14 ErbStG — Hausrat, Familienheim zu Lebzeiten und von Todes wegen, Pflegefreibetrag, Gelegenheitsgeschenke
- R E 13.3 ErbStR — lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim
- § 13d ErbStG — Bewertungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
- § 17 ErbStG — besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG — Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten, 15.000 € seit 1.1.2025
- § 28 Abs. 3 ErbStG — Stundung bei Wohngrundstücken
- §§ 30, 31, 33 ErbStG — Anzeige des Erwerbs, Steuererklärung, Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer
- §§ 13 bis 16 BewG — Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen
- §§ 1922, 1924 ff., 1931, 1371 Abs. 1, 1944 BGB — Gesamtrechtsnachfolge, gesetzliche Erbfolge, Ehegattenerbrecht, Ausschlagung
- §§ 2247, 2303, 2314, 2325 BGB — Testamentsform, Pflichtteil, Auskunftsanspruch, Pflichtteilsergänzung
- §§ 528, 529 BGB — Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG — Zurechnung der Anschaffung beim unentgeltlichen Erwerb
- § 35b EStG — Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- BFH, Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11 (BStBl II 2013, 934) — Kettenschenkung und Dispositionsbefugnis
- BFH, Beschluss vom 28.7.2022, II B 37/21 — Dispositionsbefugnis bei Zusammenfassung in einer Urkunde
- BFH, Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15 — Pflegefreibetrag für Kinder
- Statistisches Bundesamt (2026) — Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 mit 21,4 Milliarden Euro neuen Höchstwert, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26.8.2026
- Bundesverfassungsgericht (2026) — Pressemitteilungen vom 30.7.2026 zu den Verfahren 1 BvF 1/23 (Verhandlung 12.10.2026) und 1 BvR 804/22 (Verhandlung 13.10.2026)
- SPD-Bundestagsfraktion (2026) — FairErben: Für eine gerechte Reform der Erbschaftsteuer, Impulspapier vom 13.1.2026
- Bach, S. / Sinclair, T. (2026) — Erbschaftsteuerreform: Vergünstigungen abbauen, Freibeträge erhöhen, Steuertarifstufen reduzieren. DIW Wochenbericht Nr. 4/2026 vom 21.1.2026
Risikohinweis
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der Information und stellen keine Anlageberatung, Steuerberatung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar.
Die Kapitalanlage ist mit Risiken verbunden. Der Wert von Anlagen sowie die daraus erzielten Erträge können steigen und fallen — Anleger erhalten den eingesetzten Betrag möglicherweise nicht vollständig zurück. Für die Entnahme- und Frührentenplanung gilt insbesondere: Das Rendite-Reihenfolge-Risiko und das Langlebigkeitsrisiko können die Nachhaltigkeit eines Entnahmeplans erheblich beeinflussen.
Alle Berechnungen und Szenarien basieren auf historischen Daten und Modellannahmen. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Simulationen erzeugen Wahrscheinlichkeitsszenarien — keine Garantien. Die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen ist individuell und kann sich ändern; die dargestellten steuerlichen Informationen ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.
Bitte lesen Sie auch unsere Risikohinweise und Nutzungsbedingungen.