Kapitalerträge und Krankenversicherung: KVdR oder freiwillig in der GKV

Für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zwei Statusarten: die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die freiwillige Mitgliedschaft. Der Unterschied entscheidet darüber, ob auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen und private Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.

Damit verlässt dieser Teil V der Reihe Steuern & Recht das Steuerrecht. Die Sozialversicherung folgt eigenen Regeln, kennt den Sparerpauschbetrag nicht und rechnet an mehreren Stellen strenger als das Finanzamt. Für die Entnahmeplanung ist der Statusunterschied dennoch die größere Stellschraube — über eine 25-jährige Entnahmephase geht es um einen sechsstelligen Betrag.

Was die Krankenversicherung der Rentner ist

Die KVdR ist keine eigene Krankenkasse, sondern ein Status innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente beantragt, wird von der Krankenkasse automatisch geprüft. Wer die Vorversicherungszeiten erfüllt, wird in der KVdR pflichtversichert; wer sie verfehlt, bleibt in der GKV, dort aber als freiwilliges Mitglied.

Maßgeblich ist die 9/10-Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens — also in der zweiten Hälfte des Zeitraums vom Eintritt ins Erwerbsleben bis zum Rentenantrag — muss mindestens 90 % der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben. Ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert, spielt keine Rolle. Zeiten in der privaten Krankenversicherung zählen dagegen nicht mit.

Kinderanrechnung

Seit dem 1. August 2017 werden für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind pauschal drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Ob und wie lange ein Kind tatsächlich betreut wurde, ist unerheblich. Zwei Kinder ergeben sechs fiktive Jahre, drei Kinder neun — das hebt viele Erwerbsbiografien mit Familienphasen über die Schwelle.

Was beitragspflichtig ist und was nicht

Der finanzielle Unterschied entsteht durch die Bemessungsgrundlage. Für Pflichtversicherte zählt ein abgeschlossener Katalog von Einnahmen (§§ 226 ff., 237 SGB V). Für freiwillige Mitglieder gilt dagegen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V).

KVdR-GKV

Zwei Punkte werden in verkürzten Darstellungen häufig falsch wiedergegeben:

Betriebliche und private Vorsorge werden unterschiedlich behandelt. Beitragspflichtig sind in der KVdR nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, also im Kern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine privat abgeschlossene Riester-Rente oder eine Rürup-Rente ist keine solche Leistung und bleibt beitragsfrei. Betriebliche Riester-Renten gelten seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls nicht mehr als Versorgungsbezug.

Für Betriebsrenten gilt ein Freibetrag. 2026 bleiben in der Krankenversicherung 197,75 € monatlich beitragsfrei; erst der übersteigende Teil wird verbeitragt. In der Pflegeversicherung greift dieser Freibetrag nicht.

Ober- und Untergrenze

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Sie liegt 2026 bundeseinheitlich bei 69.750 € im Jahr beziehungsweise 5.812,50 € im Monat und gilt für Kranken- und Pflegeversicherung gleichermaßen. Wer als freiwilliges Mitglied bereits mit gesetzlicher Rente und Betriebsrente in die Nähe dieser Grenze kommt, zahlt auf Kapitalerträge faktisch weniger oder nichts mehr. Der Statusunterschied wirkt sich also am stärksten bei mittleren gesetzlichen Renten und größerem Privatvermögen aus.

Umgekehrt gibt es eine Untergrenze: Freiwillige Mitglieder zahlen mindestens auf eine fiktive Mindestbemessungsgrundlage, 2026 rund 1.318 € monatlich.

Wo die GKV strenger rechnet als das Finanzamt

Freiwillige Mitglieder verlieren nicht nur den Statusvorteil, sondern auch die steuerlichen Entlastungen aus der Einkommensteuererklärung.

Kein Sparerpauschbetrag. Das Finanzamt stellt 1.000 € Kapitalerträge pro Person frei, 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Krankenkassen erkennen diesen Freibetrag nicht an. Anerkannt wird lediglich eine Werbungskostenpauschale von 51 € pro Kalenderjahr, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Auslegung bestätigt (Urteil vom 24.4.2008, L 4 KR 386/04): Der Sparerpauschbetrag ist eine steuerliche Privilegierung und schmälert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht.

Teilfreistellung wird nicht automatisch berücksichtigt. Bei Aktienfonds stellt das Steuerrecht 30 % der Erträge frei (§ 20 InvStG). Die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder knüpfen an die Einnahmen aus Kapitalvermögen an, nicht an die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Die Praxis der Kassen ist hier nicht einheitlich — wer betroffen ist, sollte die eigene Beitragsberechnung anhand des Steuerbescheids nachvollziehen und im Zweifel bei der Kasse nachfragen.

Die Rechnung: Wie groß die Differenz ausfällt

Auf sonstige Einnahmen wie Kapitalerträge und Mieten wenden die Kassen bei freiwilligen Mitgliedern den ermäßigten Beitragssatz an, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

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Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge lagen Anfang 2026 zwischen 2,18 % und 4,39 %, der reale Marktdurchschnitt oberhalb des festgelegten Werts von 2,9 %. Die tatsächliche Belastung kann also spürbar abweichen.

Beispielrechnung (illustrativ)

Die folgenden Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Prognose und keine Aussage über einen konkreten Einzelfall.

Angenommen, eine kinderlose Person erzielt im Ruhestand aus Ausschüttungen und Verkäufen 22.000 € Kapitalerträge pro Jahr, ist freiwillig gesetzlich versichert und liegt mit ihren übrigen Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze:

  • Beitragssatz: 14,0 % ermäßigt + 2,9 % Zusatzbeitrag + 4,2 % Pflegeversicherung (Kinderlose) = 21,1 %
  • Beiträge pro Jahr: 22.000 € × 21,1 % = 4.642 €
  • Über 25 Jahre nominal: 116.050 €

Ein KVdR-Pflichtversicherter zahlt darauf nichts. Die nominale Summe unterschätzt den Unterschied allerdings, weil nicht abgeführte Beträge investiert bleiben. Als Bandbreite, gerechnet als jährliche Einzahlung über 25 Jahre:

  • bei 3 % Realrendite: rund 169.000 €
  • bei 5 % Realrendite: rund 222.000 €

Zur Einordnung: Breit gestreute Aktienmärkte haben langfristig real etwa 5 % pro Jahr erbracht (Dimson/Marsh/Staunton, historische Daten seit 1900). Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft; die Bandbreite zeigt, wie stark das Ergebnis von der Annahme abhängt.

Wer die 9/10-Regelung typischerweise verfehlt

  • Rückkehrer aus der privaten Krankenversicherung. Wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens längere Zeit privat versichert war, dem fehlen anrechenbare GKV-Zeiten.
  • Selbstständige ohne ausreichende GKV-Zeiten, etwa nach einer frühen PKV-Entscheidung.
  • Rückkehrer aus dem Nicht-EU-Ausland, die dort nicht in einem gesetzlichen System gemeldet waren.
  • Ehepartner von PKV-Versicherten. Ist ein Partner privat versichert und der andere freiwillig in der GKV ohne eigene relevante Einnahmen, werden nach den Beitragsgrundsätzen des GKV-Spitzenverbands die gemeinsamen Einnahmen der Ehegatten zur Hälfte herangezogen — begrenzt auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze.

Was sich in der Praxis prüfen lässt

Der Krankenversicherungsstatus ist eine der wenigen Weichenstellungen im Ruhestand, die sich Jahre vorher feststellen lässt und die nachträglich kaum korrigierbar ist.

Status feststellen lassen. Die Vorversicherungszeit lässt sich bei der Krankenkasse oder über einen Rentenberater prüfen — auch lange vor dem Rentenantrag. Wer eine Lücke früh kennt, hat mehr Handlungsspielraum als kurz vor Rentenbeginn.

Kinderzeiten melden. Über die Berücksichtigung eines Kindes entscheidet die zuständige Krankenkasse. Die pauschalen drei Jahre pro Kind gelten auch für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder. Wer bereits Rente bezieht und die 9/10-Regelung knapp verfehlt hat, kann eine Neuprüfung beantragen; eine rückwirkende Anrechnung vor dem 1. August 2017 sieht das Gesetz nicht vor.

Entnahmestruktur durchrechnen. Ist die freiwillige Versicherung unvermeidbar, verschiebt sich die Rechnung für die Entnahmephase. Beitragspflichtig sind Erträge, nicht der Kapitalstamm — Entnahmen aus Altbeständen mit niedrigem Gewinnanteil erzeugen entsprechend weniger beitragspflichtige Einnahmen als ertragsstarke Ausschüttungen. Welche Struktur im Einzelfall trägt, hängt von Portfoliogröße, Anschaffungsdaten, Steuersatz und Höhe der gesetzlichen Rente ab und lässt sich nur individuell rechnen.

Fazit

Der Statusunterschied ist keine Nebengröße der Ruhestandsplanung, sondern für Selbstentscheider mit größerem Depot häufig die teuerste einzelne Position. Ein KVdR-Pflichtversicherter zahlt auf Kapitalerträge nichts, ein freiwilliges Mitglied bei den Beitragssätzen 2026 rund 21 %.

Drei Punkte tragen die Praxis: Der Status lässt sich Jahre im Voraus feststellen, nicht erst beim Rentenantrag. Kinderzeiten werden pauschal mit drei Jahren angerechnet und retten viele knappe Fälle. Und wo die freiwillige Mitgliedschaft feststeht, verschiebt sich die Logik der Entnahme — nicht die Höhe der Entnahme ist beitragsrelevant, sondern ihr Ertragsanteil.

Häufige Fragen

Wie stelle ich fest, ob ich die 9/10-Regelung erfülle?

Der Zeitraum von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag wird halbiert. In der zweiten Hälfte muss mindestens 90 % der Zeit eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben — ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert, spielt keine Rolle. Bei 40 Jahren Erwerbsleben sind das in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre. Pro Kind werden pauschal drei Jahre angerechnet. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse, nicht die Deutsche Rentenversicherung.

Zahle ich als Rentner Beiträge auf Kapitalerträge?

In der KVdR nicht: Pflichtversicherte zahlen nur auf gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Freiwillige Mitglieder zahlen dagegen auch auf Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale. Den Sparerpauschbetrag erkennen die Kassen dabei nicht an — abziehbar ist nur eine Werbungskostenpauschale von 51 € pro Kalenderjahr, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.

Wie groß ist der Beitragsunterschied in Euro?

Auf sonstige Einnahmen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % zuzüglich Zusatzbeitrag (2026 durchschnittlich 2,9 %) und Pflegeversicherung von 3,6 %, bei Kinderlosen 4,2 %. Bei 22.000 € Kapitalerträgen im Jahr sind das rund 4.642 €, die ein Pflichtversicherter nicht zahlt. Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € monatlich an: Wer diese mit Rente und Betriebsrente bereits ausschöpft, wird durch Kapitalerträge nicht zusätzlich belastet.

Ich verfehle die 9/10-Regelung knapp — welche Ansatzpunkte gibt es?

Drei Punkte lohnen die Prüfung. Erstens die Kinderanrechnung: drei Jahre pro Kind, auch für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder, seit dem 1. August 2017 und ohne Rückwirkung auf frühere Zeiträume. Zweitens die Vollständigkeit der erfassten Zeiten — Familienversicherung, Auslandszeiten in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen und Zeiten in der ehemaligen DDR zählen mit. Drittens der Bescheid selbst: Gegen die Einstufung als freiwilliges Mitglied ist Widerspruch möglich, die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.

Sind Riester-, Rürup- und Betriebsrenten beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind in der KVdR nur Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V, also im Kern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine privat abgeschlossene Riester- oder Rürup-Rente gehört nicht dazu und bleibt beitragsfrei; betriebliche Riester-Renten sind seit dem 1. Januar 2018 ebenfalls kein Versorgungsbezug mehr. Für Betriebsrenten gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € monatlich, allerdings nur in der Kranken-, nicht in der Pflegeversicherung. Freiwillige Mitglieder zahlen auf alle diese Renten Beiträge.

Wie wird die Einmalauszahlung einer Direktversicherung behandelt?

Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse gelten als Versorgungsbezug. Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird die Auszahlung nicht auf einen Schlag verbeitragt, sondern über zehn Jahre verteilt: Ein Hundertzwanzigstel der Summe gilt zehn Jahre lang als monatlicher Versorgungsbezug. Der Freibetrag von 197,75 € monatlich ist auch hier anwendbar.

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Die Angaben geben die Rechtslage allgemein wieder und ersetzen keine individuelle Beratung durch Krankenkasse, Rentenberater oder Steuerberater. Sozialversicherungsrecht unterliegt jährlichen Anpassungen der Rechengrößen. Stand: August 2026.

Quellen

Rechtsgrundlagen

  1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V — Versicherungspflicht der Rentner (9/10-Regelung)
  2. § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V — pauschale Anrechnung von drei Jahren pro Kind, eingeführt durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) zum 1.8.2017
  3. §§ 226, 228, 229, 237 SGB V — beitragspflichtige Einnahmen Pflichtversicherter; § 226 Abs. 2 SGB V: Freibetrag Versorgungsbezüge; § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V: Verteilung von Kapitalleistungen auf zehn Jahre
  4. § 240 SGB V — Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
  5. §§ 241, 242a, 243 SGB V — allgemeiner Beitragssatz, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, ermäßigter Beitragssatz
  6. § 55 SGB XI — Beitragssatz Pflegeversicherung und Kinderlosenzuschlag
  7. § 20 Abs. 9 EStG — Sparerpauschbetrag; § 20 InvStG — Teilfreistellung; § 18 InvStG — Vorabpauschale

Amtliche Quellen und Verbände

  1. GKV-Spitzenverband — Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder: Werbungskostenpauschale 51 € pro Kalenderjahr, Berücksichtigung der Ehegatteneinnahmen
  2. Bundesministerium für Gesundheit — durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 % (GKV-Schätzerkreis, 15.10.2025)
  3. vdek — „Das ändert sich 2026 für gesetzlich Krankenversicherte“: Beitragsbemessungsgrenze 69.750 €/Jahr, Versicherungspflichtgrenze 77.400 €/Jahr
  4. Bundesministerium für Gesundheit — Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung: Beitragssatz 3,6 %, Kinderlosenzuschlag 0,6 %
  5. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Zustimmung des Bundesrates am 21.11.2025) — Bezugsgröße 3.955 €/Monat als Grundlage des Versorgungsbezüge-Freibetrags von 197,75 € (1/20) und der Mindestbemessungsgrundlage freiwilliger Mitglieder von rund 1.318 € (1/3); Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 69.750 €/Jahr
  6. Deutsche Rentenversicherung, rvRecht — Kommentierung zu § 5 SGB V, Anrechnung von drei Jahren pro Kind

Rechtsprechung

  1. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.4.2008, L 4 KR 386/04 — Sparerpauschbetrag mindert die beitragspflichtigen Einnahmen nicht
  2. LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 2777/22 — keine rückwirkende Anrechnung der Kinderzeiten vor dem 1.8.2017

Weitere Aufbereitungen

  1. Finanztip — Krankenversicherung der Rentner: Freibetrag Betriebsrente 197,75 € (2026), Beitragsfreiheit privater Renten in der KVdR, Stand 6.3.2026
  2. Techniker Krankenkasse — Einnahmen bei der Beitragsberechnung freiwillig Versicherter
  3. Stiftung Warentest — Gesetzliche Krankenkassen 2026, Beitragssatzvergleich, Stand August 2026
  4. Dimson, E. / Marsh, P. / Staunton, M. — Global Investment Returns Yearbook, langfristige reale Aktienrenditen seit 1900

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