Besteuerung im Depot

Teil I beantwortet die Frage, wie viel vom Ertrag beim Finanzamt landet. Dieser Artikel behandelt die Frage, wann das passiert und welche Anteile es trifft. Beides entscheidet die Depotbank weitgehend automatisch, nach Regeln, die sich nicht ändern, aber vorhersehen lassen.

Fünf Mechaniken greifen dabei ineinander: die Verkaufsreihenfolge, die jährliche Mindestbesteuerung, deren spätere Anrechnung, die Verlustverrechnung und die Datenübergabe bei einem Depotwechsel. Wer sie kennt, versteht seine Steuerabrechnung — und erkennt die Stellen, an denen ohne Zutun Geld verloren geht. Dieser Artikel ist Teil II der Reihe Steuern & Recht.

Anschaffungskosten und die Reihenfolge des Verkaufs

Beim Verkauf eines Teilbestands bestimmt nicht die Weisung des Anlegers, welche Anteile das Depot verlassen. § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG schreibt das FiFo-Prinzip vor: Die zuerst erworbenen Stücke gelten als zuerst veräußert. Individuelle Weisungen an die Bank sind steuerlich unbeachtlich.

Für die Gewinnermittlung zählen die tatsächlichen Anschaffungskosten der betroffenen Tranche, erhöht um Anschaffungsnebenkosten und gemindert um die Kosten des Verkaufs (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Bei Sparplänen entstehen dadurch schnell 200 oder 300 separate Tranchen. Die Bank führt sie einzeln, inklusive Bruchstücken, und arbeitet sie streng chronologisch ab. Ein Teilverkauf trifft also immer die ältesten und in der Regel gewinnträchtigsten Anteile.

Der Gestaltungsspielraum liegt in der Depotstruktur

FiFo ist zwingend, gilt aber getrennt je Wertpapiergattung und je Depot. Daraus ergibt sich der einzige legale Hebel auf die Verkaufsreihenfolge: Wer denselben Wert in zwei Depots hält, führt zwei unabhängige FiFo-Ketten und kann entscheiden, aus welcher er verkauft. Dasselbe gilt für zwei Fonds auf denselben Index — jede Gattung bildet eine eigene Kette.

Der Effekt ist kein dauerhafter Steuererlass, sondern eine Verschiebung. Eine Steuerzahlung, die zehn Jahre später anfällt, ist heute weniger wert, und das nicht abgeführte Kapital bleibt in dieser Zeit investiert. Das ist der Wert des Aufschubs — mehr nicht.

Umgekehrt gilt: Nachkäufe im selben Depot verlängern die bestehende Kette. Wer die Reihenfolge steuern will, muss das vor dem Kauf entscheiden, nicht vor dem Verkauf.

Altbestände: zwei völlig verschiedene Regime

Wertpapiere, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Kursgewinne aus solchen Altbeständen bleiben steuerfrei — bei Einzelaktien und Anleihen unbegrenzt und dauerhaft.

Für Fondsanteile gilt das seit der Investmentsteuerreform nicht mehr. § 56 Abs. 6 InvStG fingiert eine Veräußerung zum 31. Dezember 2017: Wertsteigerungen bis zu diesem Stichtag bleiben steuerfrei, Wertsteigerungen ab dem 1. Januar 2018 sind steuerpflichtig. Dafür existiert ein persönlicher Freibetrag von 100.000 € — pro Person, nicht pro Depot, und nur über die Steuererklärung nutzbar. Die Bank behält zunächst ab, die Erstattung läuft über die Anlage KAP.

Der praktische Punkt für beide Fälle: Ein Nachkauf desselben Werts im selben Depot verlängert die FiFo-Kette. Der Altbestand liegt weiterhin vorn und wird beim nächsten Verkauf zuerst verbraucht — mitsamt seinem Steuerprivileg. Wer Altbestände erhalten will, führt Nachkäufe in einem getrennten Depot.

Die Vorabpauschale: Mindestbesteuerung ohne Zufluss

Ein thesaurierender Fonds schüttet nichts aus. Ohne Korrektur bliebe er über Jahrzehnte unbesteuert. § 18 InvStG schließt diese Lücke mit einem fiktiven Mindestertrag.

Die Berechnung ist überschaubar:

Basisertrag = Anteilswert am 1. Januar × Basiszins × 70 %

Den Basiszins gibt das Bundesfinanzministerium jährlich bekannt. Für 2026 hat die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten zum 2. Januar 2026 einen Wert von 3,20 % ermittelt, veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 (2025: 2,53 %; 2024: 2,29 %).

Ein Beispiel zur Größenordnung, illustrativ gerechnet: Bei einem Aktien-ETF im Wert von 100.000 € zum Jahresanfang ergibt sich ein Basisertrag von 2.240 €. Nach 30 % Teilfreistellung bleiben 1.568 € steuerpflichtig, darauf 26,375 % — rund 414 €. Pro 10.000 € Fondsvermögen sind das etwa 41 €. Ein ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag ist dabei nicht berücksichtigt; bei kleineren Depots fängt er die Pauschale häufig vollständig ab.

Vier Begrenzungen wirken auf diesen Betrag:

  • Ausschüttungen werden abgezogen. Deshalb betrifft die Vorabpauschale auch ausschüttende Fonds, sobald die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt. Bei 3,20 % Basiszins ist das derzeit der Regelfall.
  • Deckelung auf die tatsächliche Wertsteigerung. Fällt der Anteilswert im Kalenderjahr, entfällt die Vorabpauschale vollständig. 2022 war ein solches Jahr.
  • Zwölftelung im Kaufjahr. Für jeden vollen Monat vor dem Erwerb entfällt ein Zwölftel. Im Jahr der Veräußerung wird gar keine Vorabpauschale angesetzt.
  • Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag wirken wie bei jedem anderen Ertrag.

Zufluss erst im Folgejahr — und die Liquiditätsfrage

Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also am 4. Januar 2027. Erst dann bucht die Bank ab.

Weil thesaurierende Fonds keine liquiden Mittel erzeugen, steht dem Steuerabzug oft kein Guthaben gegenüber. Das Vorgehen bei fehlender Deckung hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 19. Mai 2022 geregelt: Die Bank darf den Fehlbetrag von einem bei ihr geführten Giro-, Tagesgeld- oder Kontokorrentkonto einziehen, auch ohne gesonderte Einwilligung (§ 44 Abs. 1 Sätze 8 und 9 EStG). Gelingt das nicht, meldet sie den Vorgang an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ 44 Abs. 1 Satz 10 EStG).

Ein automatischer Verkauf von Fondsanteilen ist dabei kein gesetzlicher Regelmechanismus, sondern die Praxis einzelner Institute auf Grundlage ihrer Sonderbedingungen. Vorhersehbar ist das Verhalten nicht: Filialbanken greifen meist auf das Girokonto zu, Direktbanken melden häufiger direkt ans Finanzamt. Ein Blick auf das Verrechnungskonto im Dezember erspart die Frage, wie die eigene Bank es handhabt.

Bei einer ausländischen Depotstelle entfällt der Abzug ganz. Die Vorabpauschale ist dann selbst zu berechnen und über die Anlage KAP zu erklären.

Warum die Vorabpauschale keine Zusatzsteuer ist

Die Vorabpauschale erhöht die Steuerlast über die Haltedauer nicht — sie verschiebt sie nach vorn. § 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG ordnet an, dass alle während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden.

Ein illustratives Rechenbeispiel: Anteile werden zehn Jahre gehalten, in dieser Zeit wurden insgesamt 3.000 € Vorabpauschalen angesetzt. Beim Verkauf beträgt der Rohgewinn 40.000 €. Abgezogen werden die 3.000 €, es verbleiben 37.000 €. Davon 30 % Teilfreistellung, steuerpflichtig sind 25.900 €, die Steuer beträgt rund 6.831 €. Jeder Euro Gewinn wird genau einmal erfasst.

Damit das funktioniert, führt die Bank pro Tranche einen Merkposten über die angesetzten Vorabpauschalen. Welcher Merkposten beim Teilverkauf verbraucht wird, entscheidet wieder FiFo. Die Systematik greift also nur so weit, wie die Bank die historischen Werte kennt — was direkt zum letzten Abschnitt dieses Artikels führt.

Verluste und Verrechnungstöpfe

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Innerhalb der Kapitaleinkünfte führt die Bank zwei getrennte Töpfe:

verlusttöpfe


Die Trennung folgt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Sie betrifft nur Direktanlagen in Aktien — Verluste aus Aktien-ETFs landen im allgemeinen Topf und sind damit deutlich flexibler nutzbar.

Zwei Änderungen, die 2026 wirksam werden

Das Jahressteuergesetz 2024 hat § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG ersatzlos gestrichen. Damit sind zwei Beschränkungen entfallen: der gesonderte Verrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Grenze von 20.000 € für Verluste aus Forderungsausfällen. Beides gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 28 EStG). Für den Steuerabzug durch die Banken wird eine technische Umsetzung erst ab dem 1. Januar 2026 verlangt — bis dahin abgerechnete Jahre sind über die Veranlagung zu korrigieren.

Gleichzeitig wurde der Aktienverlusttopf erweitert: Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Ausbuchung wertloser Aktien fallen künftig ebenfalls dort hinein und sind damit nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.

Das offene Verfahren zum Aktienverlusttopf

Ob die Trennung der Töpfe verfassungsgemäß ist, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht. Der Bundesfinanzhof hält § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und hat vorgelegt (BFH, Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21.

Dafür ist nichts zu unternehmen. Seit dem BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 sind Einkommensteuerfestsetzungen zu dieser Frage von Amts wegen mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Ein Einspruch ist nur dann nötig, wenn dieser Vermerk im Bescheid fehlt.

Verlustbescheinigung: die Frist zum 15. Dezember

Nicht verrechnete Verluste trägt die Bank automatisch ins Folgejahr vor. Ein Rücktrag in Vorjahre ist bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen.

Bei Depots an mehreren Banken verrechnet keine davon über Institutsgrenzen hinweg. Wer Verluste bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B zusammenführen will, beantragt bei Bank A eine Verlustbescheinigung — Frist ist der 15. Dezember des laufenden Jahres, unwiderruflich. Der Topf wird dadurch auf null gestellt und die Verrechnung findet über die Anlage KAP statt.

Denselben Antrag braucht es vor einem vollständigen Depotwechsel: Verlusttöpfe wandern nicht mit.

Depotübertrag und Datenlücken

Ein Depotübertrag ist kein Verkauf — solange sich der Eigentümer nicht ändert. Die abgebende Bank übermittelt Anschaffungsdaten, Haltedauern, die FiFo-Reihenfolge und die Vorabpauschalen-Merkposten an die aufnehmende Stelle. Der Vorgang bleibt steuerneutral. Bearbeitungszeiten von zwei bis drei Wochen sind üblich.

Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Übertrag ohne Gläubigerwechsel. Es wechselt lediglich der Anbieter. Es entsteht kein steuerpflichtiger Vorgang, sofern die Daten vollständig übergehen.

Übertrag mit Gläubigerwechsel. Die Anteile gehen auf eine andere Person über. Die Bank behandelt das grundsätzlich als Veräußerung, es sei denn, ihr wird die Unentgeltlichkeit erklärt. Dann unterbleibt der Steuerabzug, der Vorgang wird aber dem Finanzamt gemeldet. Der Beschenkte tritt in die Anschaffungskosten und Haltefristen ein; Schenkungsteuer und Freibeträge behandelt Teil VI dieser Reihe.

Die Ersatzbemessungsgrundlage: 30 % vom Erlös

Fehlen der aufnehmenden Bank die Anschaffungsdaten, greift § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG. Als steuerpflichtiger Gewinn gelten dann pauschal 30 % des Veräußerungserlöses — unabhängig davon, ob überhaupt ein Gewinn entstanden ist.

Das trifft typischerweise bei Überträgen aus dem Ausland, bei Übertragungen aus einem Nachlass ohne Dokumentation und bei Altbeständen aus aufgelösten Instituten. Die Folge kann grotesk ausfallen: Wer Anteile mit Verlust verkauft, zahlt trotzdem Steuer auf 30 % des Erlöses.

Korrigierbar ist das ausschließlich über die Steuererklärung, und die Nachweispflicht liegt beim Anleger. Erforderlich sind die ursprünglichen Kaufabrechnungen, bei Fonds zusätzlich die Belege über bereits versteuerte Vorabpauschalen. Diese Unterlagen sollten vor einem Depotwechsel gesichert werden — nach einer Kontoauflösung sind Altabrechnungen oft nicht mehr abrufbar.

Fazit

Vier Termine strukturieren das Jahr: der 15. Dezember als Frist für die Verlustbescheinigung, der Blick aufs Verrechnungskonto im Dezember, der Steuerabzug für die Vorabpauschale Anfang Januar und die Prüfung der Jahressteuerbescheinigung im Frühjahr.

Drei Dinge laufen nicht automatisch richtig: die Verrechnung von Verlusten über Bankgrenzen hinweg, die Erhaltung von Altbeständen bei Nachkäufen im selben Depot und die Beweislage nach einem Depotübertrag. An diesen drei Stellen entscheidet Dokumentation über bares Geld.

Und eine Beruhigung zum Schluss: Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung, keine Zusatzbelastung. Was jährlich gezahlt wird, wird beim Verkauf abgezogen.

Häufige Fragen

Warum bucht meine Bank im Januar Geld ab, obwohl ich nichts verkauft habe?

Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuer auf die Vorabpauschale, meist erkennbar am Verwendungszweck „Steuerabzug/Vorabpauschale“. Sie fällt für das Vorjahr an und wird pro Fonds einzeln eingezogen — für 2026 ab dem 4. Januar 2027. Thesaurierende Fonds erzeugen kein Guthaben, deshalb sollte das Verrechnungskonto im Dezember gedeckt sein.

Zahle ich doppelt Steuern — erst die Vorabpauschale, dann beim Verkauf?

Nein. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG werden alle während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Jeder Euro Gewinn wird genau einmal erfasst. Die Vorabpauschale verschiebt den Zeitpunkt der Besteuerung, nicht ihre Höhe.

Kann ich bestimmen, welche Anteile beim Teilverkauf verkauft werden?

Innerhalb eines Depots nicht. § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG schreibt zwingend das FiFo-Prinzip vor, Weisungen an die Bank sind steuerlich unbeachtlich. Weil die Regel aber getrennt je Depot und je Wertpapiergattung gilt, lässt sich die Reihenfolge über die Depotstruktur faktisch steuern — allerdings nur, wenn diese Struktur vor dem Kauf angelegt wurde.

Warum lassen sich Aktienverluste nicht mit ETF-Gewinnen verrechnen?

Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Verluste aus Aktien-ETFs fallen dagegen in den allgemeinen Verlusttopf, weil steuerlich Fondsanteile veräußert werden und nicht die enthaltenen Aktien. Ob diese Trennung verfassungsgemäß ist, prüft das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21.

Was passiert bei einem Depotwechsel mit Anschaffungsdaten und Verlusttopf?

Ein Übertrag ohne Eigentümerwechsel ist steuerneutral; Anschaffungsdaten, FiFo-Reihenfolge und Vorabpauschalen-Merkposten gehen mit über. Fehlen diese Daten, setzt die neue Bank nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG pauschal 30 % des Verkaufserlöses als Gewinn an — auch bei tatsächlichem Verlust. Verlusttöpfe gehen nicht automatisch mit: Wer sie nutzen will, beantragt vor dem Wechsel eine Verlustbescheinigung, Frist ist der 15. Dezember.

Weiterlesen


Die steuerlichen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ist komplex und unterliegt häufigen Änderungen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre persönliche Situation. Stand: August 2026.

Quellen

  1. § 20 EStG — Abs. 4 Satz 1: Gewinnermittlung; Abs. 4 Satz 7: FiFo-Prinzip; Abs. 6: Verlustverrechnung
  2. § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG — Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Erlöses
  3. § 44 Abs. 1 EStG — Einzug der Kapitalertragsteuer bei fehlender Deckung, Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt
  4. § 18 InvStG — Vorabpauschale
  5. § 19 Abs. 1 Satz 4 InvStG — Abzug angesetzter Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn
  6. § 56 Abs. 6 InvStG — Bestandsschutz für Fonds-Altanteile, fiktive Veräußerung zum 31.12.2017, Freibetrag 100.000 €
  7. Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) — Aufhebung von § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG; Anwendung in allen offenen Fällen nach § 52 Abs. 28 EStG; Umsetzung im Steuerabzug ab 1.1.2026
  8. BMF-Schreiben vom 13.1.2026 (IV C 1 - S 1980/00230/012/001) — Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale zum 2.1.2026: 3,20 %; Zufluss für 2026 am 4.1.2027
  9. BMF-Schreiben vom 19.5.2022 (BStBl 2022 I S. 742), Rz. 251a ff. — Vorgehen bei unzureichender Kontodeckung
  10. BMF-Schreiben vom 31.1.2022 (IV A 3 - S 0338/19/10006:001) — Vorläufigkeitsvermerk zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien
  11. BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18 — anhängig beim BVerfG unter 2 BvL 3/21

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