Steuermantel und geförderte Altersvorsorge
Dieselben Fonds und ETFs können völlig unterschiedlich besteuert werden — je nachdem, worin sie liegen. Im freien Depot greifen Abgeltungssteuer, Teilfreistellung und Vorabpauschale, wie Teil I und Teil II beschreiben. In einem Versicherungsmantel oder einem geförderten Vertrag gelten andere Regeln: andere Steuersätze, andere Zeitpunkte, andere Bedingungen für den Zugriff.
Dieser Teil IV der Reihe Steuern & Recht beschreibt vier Konstruktionen, die Depots gegenüberstehen können: die Fondspolice, das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot, die Basisrente und die betriebliche Altersvorsorge. Dargestellt wird die Mechanik, nicht die Eignung. Welcher Mantel im Einzelfall trägt, hängt von Kosten, Laufzeit, Grenzsteuersatz, Krankenversicherungsstatus und Bindungsbereitschaft ab — und lässt sich nicht allgemein beantworten.
Um die vier Konstruktionen vergleichbar zu halten, folgt jeder Abschnitt derselben Gliederung: Besteuerung in der Ansparphase, Besteuerung in der Auszahlungsphase, Bindung und Zugriff, sowie die Effekte, die neben der Steuer wirken.
Warum der Mantel die Besteuerung verändert
Im freien Depot ist jeder Vorgang ein eigener Steuertatbestand. Jede Ausschüttung, jeder Verkauf, jede Vorabpauschale löst unmittelbar eine Belastung aus. Dafür ist der Zugriff jederzeit möglich, die Verkaufsreihenfolge über die Depotstruktur beeinflussbar und der Sparerpauschbetrag anwendbar.
Ein Steuermantel unterbricht diese Kette. Die Erträge fallen innerhalb des Vertrags an und bleiben dort zunächst unbesteuert. Erst die Auszahlung ist der steuerlich relevante Vorgang. Dafür entfallen die Instrumente, die im freien Depot zur Verfügung stehen, und der Zugriff ist an Bedingungen geknüpft: Was den Mantel vorzeitig verlässt, verliert regelmäßig seine Begünstigung.
Beide Seiten dieser Grundmechanik erklären fast alle Detailregeln, die folgen. Der Referenzpunkt für alle Vergleiche ist dabei die effektive Belastung im freien Depot: bei Aktienfonds und Aktien-ETFs 18,46 % auf den Gewinn, nach 30 % Teilfreistellung und einschließlich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer.
Die Fondspolice
Besteuerung in der Ansparphase
Innerhalb der Police fallen keine laufenden Steuern auf Anlegerebene an. Ausschüttungen der enthaltenen Fonds werden im Vertrag wiederangelegt, ohne dass ein Steuertatbestand entsteht. Eine Vorabpauschale wird auf Anlegerebene nicht angesetzt, und ein Wechsel der Fondsanlage innerhalb der Police ist kein Veräußerungstatbestand.
Steuerlich maßgeblich ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Besteuert wird am Ende nicht der Wertzuwachs einzelner Fondsanteile, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Zwei Begünstigungen können auf den Unterschiedsbetrag wirken, und sie wirken nacheinander.
Erstens die Teilfreistellung. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG). Der Satz ist der Teilfreistellung des Investmentsteuergesetzes nachgebildet, liegt mit 15 % aber unter den 30 %, die im freien Depot für Aktienfonds gelten. Erträge aus konventionellen Anlageteilen sind nicht erfasst — bei Hybridprodukten ist der Anteil rechnerisch abzugrenzen.
Zweitens die 12/62-Regel. Werden zwei Bedingungen erfüllt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG):
- Der Vertrag läuft mindestens zwölf Jahre.
- Die Auszahlung erfolgt nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Altersgrenze von 62 gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2012. Für ältere Verträge genügt das vollendete 60. Lebensjahr; maßgeblich ist die Übergangsregelung in § 52 Abs. 28 EStG.
Entscheidend für die Einordnung ist, was die 12/62-Regel nicht bedeutet: Der anzusetzende Betrag unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht dem pauschalen Satz von 26,375 %. Diese Erträge sind nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG ausdrücklich vom Abgeltungstarif ausgenommen und werden in der Veranlagung tariflich erfasst. Die effektive Belastung hängt damit vollständig vom Ruhestandseinkommen ab.
Beide Begünstigungen wirken nacheinander auf denselben Betrag: Von 100 % des Unterschiedsbetrags bleiben nach der Teilfreistellung 85 % übrig, davon wird nach der 12/62-Regel die Hälfte angesetzt. Steuerpflichtig sind damit 42,5 % des Unterschiedsbetrags.
Beim Solidaritätszuschlag ist zu unterscheiden. Auf die Abgeltungssteuer im freien Depot wird er ohne Freigrenze erhoben — die 26,375 % und damit auch die effektiven 18,46 % enthalten ihn bereits. Auf die tariflich veranlagte Einkommensteuer wird er seit 2021 nur oberhalb der Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolzG erhoben, die etwa im Bereich des Einstiegs in den 42-%-Tarif greift. Für die Police sind deshalb beide Werte relevant:
Persönlicher SteuersatzBelastung ohne SoliBelastung mit SoliReferenz: freies Depot (Aktien-ETF, inkl. Soli)


Die Zeile mit 42 % zeigt, warum die Unterscheidung zählt: Ohne Solidaritätszuschlag liegt die Police mit 17,85 % unter dem freien Depot, mit Zuschlag bei 18,83 % darüber. Der Vorzeichenwechsel hängt an einer Größe, die sich erst aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen im Auszahlungsjahr ergibt.
Die Tabelle vergleicht ausschließlich Steuersätze. Sie berücksichtigt weder die Kosten des Mantels noch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen — im freien Depot wird der realisierte Kursgewinn besteuert, in der Police der Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beitragssumme. Ohne die Kostenseite ist der Vergleich unvollständig; siehe dazu den Abschnitt zu den Nebeneffekten.
Ist die 12/62-Regel nicht erfüllt, entfällt die Halbierung. Dann ist der um 15 % geminderte Unterschiedsbetrag in voller Höhe steuerpflichtig, allerdings mit Abgeltungswirkung zum Satz von 26,375 %.
Was die Versicherung einbehält
Das Versicherungsunternehmen behält die Kapitalertragsteuer bei Auszahlung stets auf den vollen Unterschiedsbetrag ein, auch wenn nur der halbe steuerpflichtig ist. Dazu ist es nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet.
Die hälftige Besteuerung wird erst in der Einkommensteuerveranlagung wirksam. Sie wird über Zeile 30 der Anlage KAP beantragt; die bereits abgezogene Steuer ist zusätzlich einzutragen. Ohne diese Erklärung bleibt die Begünstigung ungenutzt — bei einem sechsstelligen Vertrag geht es dabei um mehrere tausend Euro. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kommt zusätzlich die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in Betracht.
Rente statt Kapital
Wird statt der Einmalzahlung eine lebenslange Rente gewählt und tatsächlich erbracht, greift § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht. Stattdessen wird nur der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG besteuert, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt und mit späterem Beginn sinkt. Bei Rentenbeginn mit 65 liegt er bei 18 %, mit 67 bei 17 %.
Ob daraus eine höhere oder niedrigere Gesamtbelastung folgt als bei der Kapitalauszahlung, hängt vom persönlichen Steuersatz, der Höhe des Unterschiedsbetrags und der tatsächlichen Bezugsdauer ab — und ist damit erst im Nachhinein bestimmbar. Eindeutig ist nur der Unterschied in der Verfügbarkeit: Bei der Rentenvariante ist das Kapital gebunden, bei der Kapitalauszahlung nicht.
Bindung und Zugriff
Eine Kündigung vor Ablauf ist möglich, führt aber je nach Zeitpunkt zu einem Rückkaufswert unterhalb der eingezahlten Beiträge, weil Abschlusskosten vorab verrechnet werden. Wird vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder vor Ablauf von zwölf Jahren ausgezahlt, entfällt die hälftige Besteuerung; es bleibt bei der vollen Besteuerung des um 15 % geminderten Unterschiedsbetrags.
Was neben der Steuer wirkt
Vier Punkte gehören zur Einordnung, und sie zeigen in beide Richtungen:
- Keine Vorabpauschale, aber auch kein Merkposten. Der Stundungseffekt ist real. Im Gegenzug entsteht kein Merkposten, der bei einer späteren Realisierung angerechnet würde — die Besteuerung wird vollständig ans Vertragsende verlagert, wo der dann geltende persönliche Steuersatz greift.
- Kein FiFo-Prinzip, aber auch keine Gestaltbarkeit. Es gibt keine Tranchen, die in einer bestimmten Reihenfolge verbraucht würden. Damit entfällt zugleich die im freien Depot mögliche Steuerung der Verkaufsreihenfolge über Depotstruktur und Teilverkäufe.
- Kein Sparerpauschbetrag im Vertrag, keine Verlustverrechnung nach außen. Verluste innerhalb der Police lassen sich nicht mit Gewinnen aus dem freien Depot verrechnen und fallen in keinen Verlusttopf.
- Die Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Erbschaftsteuerlich ist sie dagegen relevant — siehe Teil VI.
Über allem stehen die Kosten des Mantels. Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten fallen unabhängig vom Steuereffekt an und mindern die Rendite über die gesamte Laufzeit. Ob der Stundungseffekt sie über die Laufzeit trägt, ist eine Rechnung mit den konkreten Kostensätzen des jeweiligen Vertrags, nicht eine Eigenschaft der Produktgattung.
Das Altersvorsorgedepot ab 2027
Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag beschlossen; der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 ohne Änderungen zu. Zertifizierte Produkte dürfen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.
Kern der Reform ist eine neue Produktkategorie: ein förderfähiges Depot ohne verpflichtende Beitragsgarantie, in dem breit gestreute Aktien-ETFs und Investmentfonds zulässig sind. Daneben bleiben Garantieprodukte mit 80 % oder 100 % Beitragsgarantie möglich. Zusätzlich gibt es ein vereinfachtes Standarddepot mit gesetzlichem Kostendeckel von 1,0 % pro Jahr; für die übrigen Produktvarianten gilt dieser Deckel nicht.
Besteuerung und Förderung in der Ansparphase
In der Ansparphase bleiben Beiträge und Erträge unbelastet. Weder Abgeltungssteuer noch Teilfreistellung noch Vorabpauschale spielen eine Rolle.
Die Förderung besteht aus zwei alternativ wirkenden Wegen:


Die Grundzulage wird in zwei Stufen gewährt und erreicht bei einem Eigenbeitrag von 1.800 € pro Jahr ihr Maximum von 540 €. Hinzu kommen eine Kinderzulage von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind, unabhängig vom Geburtsjahr, sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € für Sparer unter 25.
Alternativ wirkt der Sonderausgabenabzug: Eigenbeiträge bis 1.800 € jährlich zuzüglich der Zulagen sind absetzbar. Welcher Weg zum höheren Betrag führt, ermittelt das Finanzamt automatisch per Günstigerprüfung; die Zulagen fließen in jedem Fall ins Depot, eine darüber hinausgehende Steuerersparnis wird erstattet. Rechnerisch übersteigt der Steuervorteil die Zulagenwirkung ab einem entsprechend hohen Grenzsteuersatz, während die Zulagenwirkung mit der Zahl der Kinder steigt.
Die Förderung ist auf 1.800 € Eigenbeitrag begrenzt. Beiträge darüber hinaus sind zulässig, aber weder zulagen- noch abzugsberechtigt und werden in der Auszahlungsphase gesondert behandelt.
Der förderberechtigte Personenkreis ist gegenüber dem alten System erweitert: Selbständig Erwerbstätige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind erstmals unmittelbar förderberechtigt.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Es gilt die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG: Die geförderten Leistungen sind in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Das ist die andere Seite der steuerfreien Ansparphase und der zentrale Unterschied zum freien Depot. Dort werden nur die Gewinne besteuert, effektiv mit 18,46 % bei Aktien-ETFs; hier wird die gesamte Auszahlung — Beiträge, Zulagen und Erträge — mit dem persönlichen Satz erfasst. Ob die Förderung vorn diese Belastung hinten aufwiegt, hängt vom Verhältnis der Grenzsteuersätze in Anspar- und Auszahlungsphase, von der Zahl der Kinder und von der Anlagedauer ab.
Hinzu kommt die Sozialversicherung: Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot bei freiwillig gesetzlich Versicherten beitragspflichtig sind, ist Stand August 2026 noch nicht abschließend geklärt. Für den Statusunterschied insgesamt siehe Teil V.
Bindung und Zugriff
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Früher ist sie zulässig, wenn bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder eine beamten- beziehungsweise soldatenversorgungsrechtliche Versorgung gezahlt wird.
Zu Beginn der Auszahlungsphase sind bis zu 30 % des Kapitals als Einmalbetrag förderunschädlich entnehmbar; der Rest läuft über eine lebenslange Rente oder einen Auszahlungsplan.
Jede andere vorzeitige Verwendung gilt als förderschädlich: Zulagen und gewährte Steuervorteile sind zurückzuzahlen. Eine Ausnahme besteht für die Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Kapital ist damit über die gesamte Ansparphase zweckgebunden — anders als im freien Depot, aus dem jederzeit entnommen werden kann.
Was neben der Steuer wirkt
Der Kostendeckel von 1,0 % gilt nur für das Standarddepot. Bei den übrigen Varianten bestimmen die Anbieterkonditionen die Kostenquote, die bei langen Laufzeiten stärker wirken kann als der Förder- und Steuereffekt. Welche Anbieter ab wann welche konkreten Produkte anbieten und wie einzelne Zertifizierungsdetails ausgestaltet werden, steht Stand August 2026 noch nicht abschließend fest.
Basisrente
Besteuerung in der Ansparphase
Beiträge zur Basisrente sind seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG) und errechnet sich aus deren Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz. Für 2026: 124.800 € × 24,7 % = 30.825,60 €, gesetzlich aufgerundet auf 30.826 € für Alleinstehende und 61.652 € bei Zusammenveranlagung.
Dieser Bruttobetrag beschreibt allerdings nicht den verfügbaren Spielraum. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken füllen denselben Höchstbetrag mit — und zwar einschließlich des Arbeitgeberanteils. Illustrativ gerechnet: Bei einem Bruttogehalt von 60.000 € und einem Beitragssatz von 18,6 % fließen bereits rund 11.160 € in diesen Topf, also gut ein Drittel des Höchstbetrags. Selbst an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung von 101.400 € zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen höchstens 18.860 €; rund 11.966 € des Höchstbetrags bleiben dann noch offen. Für Beamte greift eine zusätzliche Kürzung.
Innerhalb der Basisrente selbst fallen in der Ansparphase keine laufenden Steuern an; Vorabpauschale und Abgeltungssteuer wirken nicht.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Es gilt die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig; der Anteil steigt für jeden folgenden Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte, bis 2058 die vollen 100 % erreicht sind.
Der steuerfreie Eurobetrag wird im Jahr nach Rentenbeginn festgeschrieben und gilt dann dauerhaft. Spätere Rentenanpassungen sind in voller Höhe steuerpflichtig — der prozentuale Anteil des steuerfreien Betrags sinkt damit über die Bezugsdauer.
Bindung und Zugriff
Die Bindung ist die weitreichendste der hier beschriebenen Konstruktionen und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Basisrente ist:
- nicht kapitalisierbar — eine Einmalauszahlung ist ausgeschlossen
- nicht beleihbar
- nicht übertragbar oder veräußerbar
- nicht kündbar — möglich ist nur die Beitragsfreistellung
- nicht vererbbar, sofern keine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart ist; ohne diese verfällt das Kapital beim Tod
Ausgezahlt wird ausschließlich als lebenslange Rente, frühestens ab 62 Jahren, bei Verträgen vor 2012 ab 60.
Was neben der Steuer wirkt
Der Sonderausgabenabzug entfaltet seine Wirkung im Jahr der Einzahlung und ist damit vom dann geltenden Grenzsteuersatz abhängig; die Besteuerung erfolgt Jahrzehnte später zum dann geltenden Satz. Beide Größen sind bei Vertragsabschluss nicht bekannt. Hinzu kommen die Kosten des Versicherungsvertrags sowie der vereinbarte Rentenfaktor, der bestimmt, welche monatliche Rente aus dem angesparten Kapital entsteht. Eine Hinterbliebenenabsicherung ist möglich, mindert aber die Rentenhöhe.
Betriebliche Altersvorsorge
Besteuerung in der Ansparphase
Bei der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei, aber nur bis 4 % auch sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 € im Jahr beziehungsweise 8.450 € im Monat; das entspricht 8.112 € steuerfreiem und 4.056 € zusätzlich sozialversicherungsfreiem Beitragsvolumen. Zwischen den beiden Grenzen liegt ein Bereich, in dem Beiträge zwar die Steuer, nicht aber die Sozialabgaben mindern.
Innerhalb des Durchführungswegs fallen keine laufenden Steuern auf Anlegerebene an.
Zwei Punkte gehören zur vollständigen Darstellung der Ansparphase:
- Arbeitgeberzuschuss. Nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterzugeben, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Seit 2022 gilt das auch für Altverträge. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten, auch zuungunsten des Arbeitnehmers.
- Minderung eigener Anwartschaften. Die Entgeltumwandlung senkt das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Damit sinken zugleich die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Bemessungsgrundlage für Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld.
Besteuerung in der Auszahlungsphase
Die Leistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz erfasst.
Hinzu kommen bei gesetzlich Krankenversicherten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug. In der Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € monatlich, in der Pflegeversicherung nicht. Diese Verbeitragung in der Auszahlungsphase — bei nur teilweiser Beitragsfreiheit in der Ansparphase — ist der Grund, warum die Nettowirkung häufig von der Bruttoförderung abweicht. Die Details behandelt Teil V.
Bei einer Kapitalauszahlung statt laufender Rente wird die Summe nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht auf einen Schlag verbeitragt, sondern über zehn Jahre verteilt: Ein Hundertzwanzigstel gilt zehn Jahre lang als monatlicher Versorgungsbezug.
Bindung und Zugriff
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht nach § 4 BetrAVG unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übertragung; alternativ kann der Vertrag beitragsfrei gestellt oder privat fortgeführt werden. Eine vorzeitige Auszahlung vor dem Versorgungsfall ist nicht möglich.
Was neben der Steuer wirkt
Der Insolvenzschutz unterscheidet sich nach Durchführungsweg. Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gesichert. Bei Direktversicherung und Pensionskasse greift stattdessen die Sicherungseinrichtung der Versicherungswirtschaft beziehungsweise das Versicherungsaufsichtsrecht.
Die Anlage ist bei den meisten Durchführungswegen vom Arbeitgeber vorgegeben; eine freie Fondsauswahl wie im Depot besteht in der Regel nicht. Die Kostenstruktur des Vertrags ist für den Arbeitnehmer häufig nicht verhandelbar, kann aber durch Kollektivkonditionen von denen des Privatmarkts abweichen.
Riester-Bestände ab 2027
Bestehende Riester-Verträge stehen unter Bestandsschutz und laufen unverändert weiter. Eine automatische Kündigung oder Umwandlung findet nicht statt. Ab 2027 sind allerdings keine Neuabschlüsse nach altem Riester-Modell mehr möglich; neue Anwartschaften entstehen dann ausschließlich im neuen System.
Für bestehende Verträge stehen damit vier Wege offen:
- Weiterführen erhält Zulagen und Sonderausgabenabzug nach den bisherigen Regeln.
- Beitragsfrei stellen friert den Vertrag ein: Bereits erhaltene Förderung bleibt erhalten, neue entfällt, die Kosten laufen je nach Vertrag weiter.
- Kündigen ist förderschädlich: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, lediglich die selbst erwirtschafteten Erträge bleiben.
- Wechseln in das Altersvorsorgedepot ist ab 2027 als freiwillige Option vorgesehen, ebenso ein Anbieterwechsel ohne Wechselkosten.
Der Unterschied zwischen einem Bestandsvertrag und dem neuen System bemisst sich an fünf Größen, die sich pro Vertrag konkret feststellen lassen: der Beitragsgarantie und der daraus folgenden Anlagequote, der Kostenquote des Bestandsvertrags, der verbleibenden Restlaufzeit, der Zulagenhöhe im alten gegenüber dem neuen System sowie dem im Altvertrag garantierten Rentenfaktor, der bei einem Wechsel entfällt. Welche dieser Größen im Einzelfall überwiegt, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und dem jährlichen Standmitteilungsschreiben.
Vergleichsübersicht


Die Tabelle stellt Merkmale gegenüber, nicht Ergebnisse. Welche Zeile im Einzelfall den Ausschlag gibt, hängt von der persönlichen Situation ab.
Fazit
Vier Konstruktionen, vier unterschiedliche Verteilungen derselben Frage über die Zeit. Die Fondspolice verlagert die Besteuerung ans Vertragsende und ersetzt den pauschalen Steuersatz durch den persönlichen; ob daraus eine höhere oder niedrigere Belastung folgt, entscheidet das Ruhestandseinkommen zusammen mit den Kosten des Mantels. Das Altersvorsorgedepot setzt Förderung in der Ansparphase gegen die volle Besteuerung der Auszahlung. Die Basisrente verlagert den Abzug maximal nach vorn und bindet das Kapital dafür ohne Rückweg. Die betriebliche Altersvorsorge senkt Steuer und teilweise Sozialabgaben in der Ansparphase und belastet die Leistung mit beidem.
In allen vier Fällen sind zwei Größen bei Vertragsabschluss unbekannt: der Grenzsteuersatz im Ruhestand und der Krankenversicherungsstatus. Beide bestimmen das Ergebnis stärker als die Wahl des Mantels selbst. Hinzu kommen Kosten, Bindungsdauer und Vererbbarkeit, die über Jahrzehnte oft schwerer wiegen als der Steuereffekt.
Was sich rechnen lässt, ist die Wirkung auf den eigenen Entnahmepfad — mit den tatsächlichen Vertragskonditionen statt mit Produktkategorien.
Häufige Fragen
Ist eine Fondspolice steuerlich günstiger als ein ETF-Depot?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten, weil beide unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und unterschiedliche Steuersätze verwenden. Im freien Depot werden Gewinne aus Aktien-ETFs effektiv mit 18,46 % belastet, Solidaritätszuschlag eingerechnet. In der Police sind bei erfüllter 12/62-Regel 42,5 % des Unterschiedsbetrags zum persönlichen Steuersatz zu versteuern — das ergibt je nach Ruhestandseinkommen zwischen rund 11 % und 20 %. Beim Spitzensteuersatz von 42 % liegen beide Wege nahezu gleichauf; ob die Police darunter oder darüber landet, entscheidet allein der Solidaritätszuschlag. Hinzu kommen auf der Policenseite die Mantelkosten, die unabhängig vom Steuereffekt anfallen. Der Vergleich ist deshalb nur mit den konkreten Kostensätzen eines konkreten Vertrags aussagekräftig.
Muss ich die Auszahlung meiner Fondspolice in die Steuererklärung eintragen?
Ja, wenn die 12/62-Regel erfüllt ist. Die Versicherung behält die Kapitalertragsteuer immer auf den vollen Unterschiedsbetrag ein, auch wenn nur die Hälfte steuerpflichtig ist. Die Begünstigung wird über Zeile 30 der Anlage KAP geltend gemacht, die zu viel gezahlte Steuer anschließend erstattet. Ohne Erklärung bleibt sie ungenutzt.
Fällt in einer Fondspolice die Vorabpauschale an?
Nein. Innerhalb des Versicherungsmantels entsteht auf Anlegerebene keine Vorabpauschale, und auch Fondswechsel lösen keine Besteuerung aus. Besteuert wird erst die Auszahlung. Im Gegenzug entsteht kein Merkposten, der später angerechnet würde, und Verluste innerhalb der Police sind nicht mit Gewinnen aus dem freien Depot verrechenbar.
Kann ich mein bestehendes ETF-Depot ab 2027 fördern lassen?
Nein. Förderfähig ist nur ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierter Vertrag eines zugelassenen Anbieters. Ein selbst eröffnetes Depot bei der Hausbank erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn dieselben ETFs darin liegen.
Ab wann kann ich das Altersvorsorgedepot entsparen — und was kostet ein früherer Zugriff?
Frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 70. Ein früherer Beginn ist zulässig, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine entsprechende Beamtenversorgung bezogen wird. Zu Beginn sind bis zu 30 % des Kapitals als Einmalbetrag förderunschädlich entnehmbar. Jede andere vorzeitige Verwendung gilt als förderschädlich und löst die Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen aus; ausgenommen ist die Verwendung für selbstgenutztes Wohneigentum.
Was passiert mit meinem Riester-Vertrag ab 2027?
Er läuft unter Bestandsschutz unverändert weiter, es gibt weder automatische Kündigung noch Umwandlung. Neu abschließen lässt sich ein Vertrag nach altem Riester-Modell ab 2027 nicht mehr. Neben Weiterführen, Beitragsfreistellung und Kündigung kommt ein freiwilliger Wechsel in das Altersvorsorgedepot als vierte Option hinzu. Die Unterschiede lassen sich anhand von Beitragsgarantie, Kostenquote, Restlaufzeit, Zulagenhöhe und garantiertem Rentenfaktor aus den eigenen Vertragsunterlagen ablesen.
Wie viel meiner Basisrente muss ich später versteuern?
Das hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, der Anteil steigt für jeden folgenden Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte bis auf 100 % im Jahr 2058. Der steuerfreie Betrag wird als fester Eurobetrag im Jahr nach Rentenbeginn festgeschrieben; spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
Warum ist der Höchstbetrag der Basisrente in der Praxis niedriger als 30.826 €?
Weil Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken denselben Höchstbetrag mitfüllen, einschließlich des Arbeitgeberanteils. Bei einem Bruttogehalt von 60.000 € sind das bereits rund 11.160 €. Der für eigene Basisrentenbeiträge verbleibende Spielraum ist entsprechend kleiner; bei Beamten greift eine zusätzliche Kürzung.
Lohnt sich die Entgeltumwandlung trotz Doppelverbeitragung?
Das hängt von Größen ab, die sich nur individuell bestimmen lassen: der Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, den Konditionen des angebotenen Vertrags, dem Grenzsteuersatz heute und im Ruhestand sowie dem späteren Krankenversicherungsstatus. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Umwandlung das sozialversicherungspflichtige Entgelt senkt und damit auch die eigenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Bemessungsgrundlage für Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld.
Weiterlesen
- Themenseite: Steuern & Recht
- Vorheriger Teil: Besondere Produkte und Sonderfälle
- Nächster Teil: Kapitalerträge und Krankenversicherung
- Grundlagen: Besteuerung von Fonds & ETFs — Herleitung der 18,46 % als Vergleichsmaßstab
- Rechner: Auszahlplaner — Zusammenspiel von Depot, Police und geförderten Verträgen
Die steuerlichen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ist komplex und unterliegt häufigen Änderungen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre persönliche Situation. Stand: August 2026. Die Regelungen zum Altersvorsorgedepot treten zum 1. Januar 2027 in Kraft; Zertifizierungsdetails und Produktangebote konkretisieren sich noch.
Die dargestellten Belastungssätze sind Rechenbeispiele auf Basis der genannten Annahmen. Sie bilden weder Kosten noch individuelle Vertragskonditionen ab und stellen keine Aussage über die Vorteilhaftigkeit eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktgattung dar.
Quellen
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG — Satz 1: Unterschiedsbetrag; Satz 2: hälftiger Ansatz bei zwölf Jahren Laufzeit und Vollendung des 62. Lebensjahres; Satz 9: 15 % Teilfreistellung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
- § 52 Abs. 28 EStG — Übergangsregelung: Altersgrenze 60 Jahre für Verträge vor dem 1.1.2012
- § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Kapitalertragsteuerabzug auf den vollen Unterschiedsbetrag
- § 32d EStG — Abs. 2 Nr. 2: Ausnahme vom Abgeltungstarif für Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG; Abs. 6: Günstigerprüfung
- § 3 SolzG — Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3: Bemessungsgrundlage und Freigrenze bei veranlagter Einkommensteuer; Abs. 1 Nr. 5: Erhebung auf die Kapitalertragsteuer ohne Freigrenze
- § 22 Nr. 1 EStG — Ertragsanteilbesteuerung; § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG: Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
- § 22 Nr. 5 EStG — nachgelagerte Besteuerung geförderter Altersvorsorgeverträge
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG — Basisrente: Sonderausgabenabzug, Höchstbetrag, Anrechnung der Beiträge zu gesetzlichen Alterssicherungssystemen
- § 3 Nr. 63 EStG — Steuerfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV — Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
- § 1a Abs. 1a BetrAVG — verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 %; § 1b BetrAVG — sofortige Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung; § 4 BetrAVG — Übertragung bei Arbeitgeberwechsel
- § 7 ff. BetrAVG — Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
- § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V — Verteilung von Kapitalleistungen aus Direktversicherung und Pensionskasse auf zehn Jahre; § 226 Abs. 2 SGB V — Freibetrag für Versorgungsbezüge
- BMF-Schreiben vom 1.10.2009 (BStBl I 2009, 1172), ergänzt durch BMF vom 29.9.2017 (BStBl I 2017, 1314) — Besteuerung von Versicherungserträgen, Berechnung der 15-%-Freistellung
- Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen — Erträge aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen: hälftige Steuerbefreiung über Zeile 30 der Anlage KAP
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BT-Drucks. 21/4088; Bundestagsbeschluss 27.3.2026, Bundesratszustimmung 8.5.2026
- Bundesministerium der Finanzen — Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge: Beginn der Auszahlungsphase, Förderberechtigung, Teilkapitalisierung, abgerufen August 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bundeskabinett, Zustimmung des Bundesrates am 21.11.2025) — Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 101.400 €/Jahr bzw. 8.450 €/Monat, Beitragssatz 18,6 %; knappschaftliche Rentenversicherung 124.800 €/Jahr bzw. 10.400 €/Monat, Beitragssatz 24,7 %; Bezugsgröße 3.955 €/Monat
Risikohinweis
Die Inhalte dieser Website dienen ausschließlich der Information und stellen keine Anlageberatung, Steuerberatung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar.
Die Kapitalanlage ist mit Risiken verbunden. Der Wert von Anlagen sowie die daraus erzielten Erträge können steigen und fallen — Anleger erhalten den eingesetzten Betrag möglicherweise nicht vollständig zurück. Für die Entnahme- und Frührentenplanung gilt insbesondere: Das Rendite-Reihenfolge-Risiko und das Langlebigkeitsrisiko können die Nachhaltigkeit eines Entnahmeplans erheblich beeinflussen.
Alle Berechnungen und Szenarien basieren auf historischen Daten und Modellannahmen. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Simulationen erzeugen Wahrscheinlichkeitsszenarien — keine Garantien. Die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen ist individuell und kann sich ändern; die dargestellten steuerlichen Informationen ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater.
Bitte lesen Sie auch unsere Risikohinweise und Nutzungsbedingungen.