Besondere Anlageprodukte und Sonderfälle der Besteuerung

Die Regeln aus Teil I und Teil II — Abgeltungssteuer, Teilfreistellung, Vorabpauschale, FiFo — decken den Normalfall ab: Aktien und Fonds im inländischen Depot. Daneben liegen Produkte, die daraus ausbrechen. Ein Edelmetall-ETC kann nach einem Jahr steuerfrei sein. Ein Währungsgewinn auf dem Fremdwährungskonto wird seit 2025 anders behandelt als davor. Und ein Zertifikat sieht im Depot aus wie ein Fonds, wird aber wie eine Anleihe besteuert.

Dieser Teil III der Reihe Steuern & Recht ordnet diese Sonderfälle ein. Er behandelt keine Produktauswahl, sondern die Frage, welche Vorschrift greift — und damit, ob die Bank die Steuer überhaupt abführt oder eine eigene Erklärung nötig ist.

Zertifikate und ETNs: Schuldverschreibung statt Sondervermögen

Ein Zertifikat oder eine ETN ist rechtlich eine Inhaberschuldverschreibung. Erworben wird keine Beteiligung an einem Vermögen, sondern eine Forderung gegen den Emittenten. Diese Konstruktion hat zwei Konsequenzen.

Steuerlich greifen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für laufende Erträge und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für Veräußerungsgewinne. Es gilt die volle Abgeltungssteuer von 26,375 %, ohne Teilfreistellung — auch dann, wenn das Papier einen Aktienindex abbildet. Ein Index-Zertifikat auf einen Welt-Aktienindex wird also spürbar höher belastet als ein ETF auf denselben Index. Verluste fallen in den allgemeinen Verlusttopf und sind mit allen positiven Kapitalerträgen verrechenbar.

Rechtlich fehlt der Schutz des Sondervermögens. Ein Fonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist im Insolvenzfall der Kapitalverwaltungsgesellschaft geschützt; eine Schuldverschreibung ist es nicht. Wird der Emittent insolvent, ist die Forderung Teil der Insolvenzmasse.

Immerhin hat sich die steuerliche Behandlung eines solchen Totalverlusts verbessert: Die betragsmäßige Beschränkung für Verluste aus Forderungsausfällen wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos gestrichen. Sie sind seither in voller Höhe im allgemeinen Verlusttopf verrechenbar.

Edelmetall-ETCs: die Ausnahme mit dem Lieferanspruch

Hier liegt der wohl wichtigste Sonderfall im gesamten Depot. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Produkten festgestellt, dass Erwerb und Veräußerung steuerlich wie der unmittelbare Erwerb und Verkauf von physischem Gold zu beurteilen sind (BFH vom 12.5.2015, VIII R 35/14, VIII R 4/15 und VIII R 19/14; bestätigt für „Gold Bullion Securities“ durch BFH vom 16.6.2020, VIII R 7/17). Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung übernommen.

Das entscheidende Kriterium ist ein rechtlich verbriefter, grammgenauer Anspruch auf Auslieferung des physischen Metalls, hinterlegt mit tatsächlicher physischer Deckung. Ob der Anleger diesen Anspruch je ausübt, ist unerheblich — allein seine Existenz begründet die Einordnung.

Die Folge: Solche Papiere fallen nicht unter § 20 EStG, sondern unter § 23 EStG. Damit gilt:

  • Nach einem Jahr Haltedauer ist der Gewinn steuerfrei.
  • Innerhalb des Jahres greift der persönliche Steuersatz, nicht die Abgeltungssteuer.
  • Es gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit dem Veranlagungszeitraum 2024). Freigrenze heißt: Ein Euro darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig.
  • Die Bank behält keine Kapitalertragsteuer ein. Der Vorgang gehört in die Anlage SO, nicht in die Anlage KAP.
  • Verluste sind nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar — nicht mit Kapitalerträgen.

Dieselben Grundsätze gelten für physisch besicherte Silber-ETCs mit Lieferanspruch. Sie gelten aber nicht automatisch für jedes Edelmetallprodukt: Bei ETCs ohne Auslieferungsanspruch, bei Zertifikaten auf Edelmetalle und bei Edelmetallfonds bleibt es bei der Abgeltungssteuer. Innerhalb derselben Produktkategorie gibt es beide Varianten — maßgeblich sind die Emissionsbedingungen des konkreten Papiers, nicht die Produktgattung.

Abgrenzung zu Gold-ETFs

Bei Fondsanteilen fehlt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung des vom Fonds gehaltenen Goldes. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 12. April 2021 (VIII R 15/18) für einen Schweizer Fonds entschieden, der sein Kapital ausschließlich in physischem Gold anlegte: Der Veräußerungsgewinn unterliegt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil die Veräußerung des Fondsanteils keinen Anspruch auf Lieferung von physischem Gold begründet — ausdrücklich in Abgrenzung zu den Xetra-Gold-Entscheidungen. Die einjährige Steuerfreiheit greift dort also nicht.

Anleihen und Stückzinsen

Bei Anleihen sind zwei Ertragsarten zu trennen, die beide voll der Abgeltungssteuer unterliegen und keine Teilfreistellung erhalten.

Laufende Zinsen sind Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Kursgewinne aus Verkauf oder Einlösung fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Beides landet im allgemeinen Verlusttopf — Anleiheverluste sind also flexibler verrechenbar als Aktienverluste.

Stückzinsen sind der Zinsanteil, der seit dem letzten Kupontermin aufgelaufen ist und beim Kauf zusätzlich zum Kurs bezahlt wird. Steuerlich laufen sie in beide Richtungen:

  • Beim Kauf gezahlte Stückzinsen wirken als negative Einnahme. Sie mindern im Jahr der Zahlung die laufenden Kapitalerträge oder erhöhen den allgemeinen Verlusttopf.
  • Beim Verkauf vereinnahmte Stückzinsen sind steuerpflichtiger Kapitalertrag.

Wer eine Anleihe kurz vor dem Kupontermin kauft, zahlt also zunächst Stückzinsen, erhält kurz darauf den vollen Kupon und versteuert diesen — die Stückzinsen gleichen das im selben Jahr aus. Über den Jahreswechsel hinweg fällt der Ausgleich allerdings auseinander.

Zerobonds zahlen keinen laufenden Zins. Der gesamte Ertrag entsteht als Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag und wird erst bei Verkauf oder Einlösung als Veräußerungsgewinn erfasst. Das erzeugt denselben Stundungseffekt wie ein thesaurierender Fonds — allerdings ohne Vorabpauschale und ohne Teilfreistellung.

Fremdwährung: was sich seit 2025 geändert hat

Dieser Bereich wurde durch zwei BMF-Schreiben umgebaut — vom 19. Mai 2022 und vom 16. Mai 2025. Wer nach älteren Quellen geht, liegt hier regelmäßig falsch.

Wertpapiere in Fremdwährung

Bei einer Fremdwährungsanleihe oder einer in Dollar notierten Aktie ist der Währungseffekt kein eigener Vorgang. Anschaffungskosten und Veräußerungserlös werden jeweils zum Kurs des Transaktionstags in Euro umgerechnet (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Währungsgewinn steckt damit im Veräußerungsgewinn und unterliegt der Abgeltungssteuer. Ein Papier kann in Fremdwährung im Minus stehen und in Euro trotzdem einen steuerpflichtigen Gewinn ausweisen.

Guthaben auf Fremdwährungskonten

Hier unterscheidet die Finanzverwaltung inzwischen drei Kategorien:

fremdwährungskonten

Die praktisch wichtigste Änderung betrifft die erste Zeile: Bei verzinslichen Fremdwährungskonten entfällt die Steuerfreiheit nach Ablauf der Jahresfrist. Inländische Banken müssen darauf seit dem 1. Januar 2025 Kapitalertragsteuer abführen und Fremdwährungsgewinne in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Zinsen bleiben in allen drei Fällen Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Für die Berechnung gilt das FiFo-Prinzip: Der zuerst angeschaffte Fremdwährungsbetrag gilt als zuerst veräußert. Das bestimmt sowohl die Höhe des Gewinns als auch, im Bereich des § 23 EStG, den Lauf der Jahresfrist. Bei einem Bankwechsel gehen diese Anschaffungsdaten häufig verloren — historische Kurse und Abrechnungen sollten deshalb rechtzeitig gesichert werden.

Ausländische Quellensteuer bei Fonds und ETFs

Zum Abschluss ein Thema, das viele Anleger an der falschen Stelle suchen. Quellensteuer wirkt auf zwei Ebenen, und nur eine davon ist beeinflussbar.

Bei Direktanlagen — etwa einer einzelnen US-Aktie — behält der Quellenstaat Steuer auf die Dividende ein. Das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt den anrechenbaren Satz typischerweise auf 15 %. Diesen Teil rechnet die deutsche Bank nach § 32d Abs. 5 EStG automatisch auf die Abgeltungssteuer an. Was darüber hinaus einbehalten wurde, ist nur über ein Erstattungsverfahren im Quellenstaat zurückzuholen.

Ein Detail mit Folgen: Die Anrechnung läuft ins Leere, solange der Sparerpauschbetrag greift. Dann fällt keine deutsche Steuer an, gegen die angerechnet werden könnte — die ausländische Quellensteuer ist verloren.

Auf Fondsebene funktioniert das anders. Der Fonds selbst zahlt Quellensteuer auf die Dividenden seiner Beteiligungen. Diese Belastung mindert schlicht das Fondsvermögen, bevor irgendetwas beim Anleger ankommt. Sie ist nicht anrechenbar und taucht auf der Steuerbescheinigung nicht auf.

Genau deshalb spielt das Fondsdomizil eine Rolle. Irland unterhält mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Quellensteuer auf US-Dividenden von 30 % auf 15 % reduziert; Luxemburg hat diesen Vorteil nicht in gleichem Umfang. Bei einem Welt-ETF mit hohem US-Anteil ergibt das einen strukturellen Renditeunterschied, der nichts mit der persönlichen Steuersituation zu tun hat. Zur Größenordnung: Der US-Anteil liegt beim MSCI ACWI bei rund 65 %, beim MSCI World über 70 % (Stand: Mitte 2026). Auch die Replikationsmethode wirkt sich aus — synthetisch abbildende Fonds können diese Belastung teilweise umgehen, was allerdings ein Kontrahentenrisiko einführt.

Fazit

Die entscheidende Frage bei jedem dieser Produkte lautet nicht „wie hoch ist der Steuersatz“, sondern „welche Vorschrift greift“. Fällt ein Papier unter § 20 EStG, erledigt die Bank alles und die Sache ist abgegolten. Fällt es unter § 23 EStG, behält niemand etwas ein und die Erklärungspflicht liegt vollständig beim Anleger.

Drei Punkte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit: Bei Edelmetall-ETCs entscheiden die Emissionsbedingungen über die Steuerfreiheit nach einem Jahr, nicht die Produktgattung. Bei Fremdwährungskonten hat sich die Rechtslage seit 2025 verschärft. Und die Quellensteuer auf Fondsebene ist kein Posten, der in der Steuererklärung auftaucht — sie steckt bereits in der Rendite.

Häufige Fragen

Sind Gewinne aus Gold-ETCs nach einem Jahr steuerfrei?

Nur bei Produkten, die einen rechtlich verbrieften, grammgenauen Anspruch auf Auslieferung des physischen Metalls verbriefen und physisch gedeckt sind. Für diese hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass § 23 EStG greift und der Gewinn nach einem Jahr steuerfrei ist. Bei ETCs ohne Lieferanspruch, bei Edelmetall-Zertifikaten und bei Gold-ETFs bleibt es bei der Abgeltungssteuer. Maßgeblich sind die Emissionsbedingungen des konkreten Papiers.

Warum gilt für Gold-ETFs etwas anderes als für Xetra-Gold?

Weil die Veräußerung eines Fondsanteils keinen Anspruch auf Lieferung von physischem Gold begründet. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 12.4.2021 (VIII R 15/18) ausdrücklich von den Xetra-Gold-Entscheidungen abgegrenzt: Der Gewinn unterliegt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit der Abgeltungssteuer, unabhängig von der Haltedauer.

Warum weist meine Bank den Gewinn aus einem Gold-ETC nicht aus?

Weil es sich nicht um einen Kapitalertrag handelt. Bei Papieren, die unter § 23 EStG fallen, behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein und bescheinigt den Vorgang auch nicht. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist gehört in die Anlage SO der Steuererklärung und wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Was hat sich 2025 bei Fremdwährungskonten geändert?

Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben gelten seither als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Die frühere Steuerfreiheit nach einem Jahr entfällt in diesen Fällen. Bei unverzinslichen Guthaben und bei reinen Zahlungsverkehrskonten bleibt es bei § 23 EStG mit Jahresfrist und Freigrenze.

Bekomme ich auf Zertifikate und ETNs eine Teilfreistellung?

Nein. Zertifikate und ETNs sind Inhaberschuldverschreibungen und keine Investmentfonds, deshalb greift § 20 InvStG nicht. Auch wenn das Papier einen Aktienindex abbildet, unterliegt der volle Gewinn der Abgeltungssteuer von 26,375 %. Hinzu kommt das Emittentenrisiko, da kein Sondervermögen besteht.

Kann ich die Quellensteuer aus meinem ETF anrechnen lassen?

Nein. Quellensteuer, die auf Fondsebene anfällt, mindert das Fondsvermögen und erscheint nicht auf der Steuerbescheinigung — eine Anrechnung ist nicht möglich. Anrechenbar nach § 32d Abs. 5 EStG ist nur Quellensteuer auf Direktanlagen, und auch nur bis zum Höchstsatz des Doppelbesteuerungsabkommens. Solange der Sparerpauschbetrag greift, läuft selbst diese Anrechnung ins Leere.

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Die steuerlichen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ist komplex und unterliegt häufigen Änderungen. Konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre persönliche Situation. Stand: August 2026.

Quellen

  1. § 20 EStG — Abs. 1 Nr. 7: Zinsen und Erträge aus Kapitalforderungen; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7: Veräußerungsgewinne; Abs. 4 Satz 1: Umrechnung in Euro
  2. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte; Abs. 3 Satz 5: Freigrenze 1.000 € seit dem Veranlagungszeitraum 2024
  3. § 32d Abs. 5 EStG — Anrechnung ausländischer Quellensteuer
  4. BFH, Urteile vom 12.5.2015 — VIII R 35/14 (BStBl II 2015, 834), VIII R 4/15 (BStBl II 2015, 835), VIII R 19/14 (Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen)
  5. BFH, Urteil vom 16.6.2020 — VIII R 7/17 (BStBl II 2021, 9), „Gold Bullion Securities“
  6. BFH, Urteil vom 12.4.2021 — VIII R 15/18 — Veräußerung von Gold-ETF-Fondsanteilen; Abgrenzung zu den Xetra-Gold-Entscheidungen
  7. BMF-Schreiben vom 19.5.2022 (BStBl 2022 I S. 742) — unter anderem zur Behandlung verzinslicher Fremdwährungskonten
  8. BMF-Schreiben vom 16.5.2025 — Neuordnung der Kategorien bei privaten Fremdwährungskonten und Zahlungsverkehrskonten
  9. Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) — Aufhebung der Betragsgrenze für Verluste aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F.)
  10. § 20 InvStG — Teilfreistellung, nur für Investmentfonds
  11. MSCI — Index Factsheets MSCI World und MSCI ACWI, Länderallokation, Stand Mitte 2026

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